1 Rechtsklarheit zur Versicherungspflicht

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen und Lebenspartnern kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden.[1]

Für beschäftigte Ehegatten, Abkömmlinge oder Lebenspartner ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine entsprechende Kennzeichnung wegen dieser Beziehung zum Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Dies löst eine Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens aus.[2] Damit ist rechtzeitig zu Beginn einer solchen Beschäftigung Rechtsklarheit darüber geschaffen, ob diese Beschäftigung tatsächlich Versicherungspflicht begründet.[3]

2 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung

Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen werden grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, die allgemein für Beschäftigte gelten ("Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichts[1]).

Wesentliche Bestandteile für das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind

  • die Eingliederung in den Betrieb und
  • die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung.

Ein weiteres wesentliches Merkmal für die Sozialversicherungspflicht ist die persönliche Abhängigkeit des beschäftigten Familienangehörigen. Alle genannten Kriterien stehen miteinander im Zusammenhang und können nicht isoliert bewertet werden. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.[2]

2.1 Persönliche Abhängigkeit

Persönliche Abhängigkeit erfordert die Berechtigung des Arbeitgebers, über den Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen zu verfügen. Gleichzeitig steht diesem Recht des Arbeitgebers die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers gegenüber. Sie ist gekennzeichnet von der Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit – insbesondere unter Ehegatten – weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Das Weisungsrecht darf aber nicht vollständig entfallen und der mitarbeitende Angehörige muss in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert sein. Die Beschäftigung muss tatsächlich – mit einer vorgegebenen Arbeitszeit und einem fest umrissenen Aufgabenkreis – ausgeübt werden.

2.2 Schutzklausel in der Pflegeversicherung

Um einem Missbrauch der Pflegeversicherung – insbesondere durch eine Beschäftigung bei Familienangehörigen – vorzubeugen, ist in § 20 Abs. 4 SGB XI eine besondere Schutzklausel aufgenommen worden. Danach besteht bei Personen, die

  • mindestens 10 Jahre nicht in der Pflegeversicherung oder in der Krankenversicherung versicherungspflichtig waren und
  • die eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder
  • selbstständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung aufnehmen,

die widerlegbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung oder eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird. Da es sich bei dieser Regelung immer nur um eine erste Annahme handelt, die ohne Weiteres widerlegt werden kann, kommt der Vorschrift in der Praxis eine eher geringe Bedeutung zu.

3 Angemessenes Arbeitsentgelt des Familienangehörigen

Für die Feststellung, ob die dem mitarbeitenden Verwandten gewährten Leistungen Arbeitsentgelt – d. h. einen Gegenwert – für geleistete Arbeit darstellen, ist insbesondere

  • die Höhe der gewährten Leistungen (Geld- und Sachbezüge) sowie
  • ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit

von Bedeutung. Insgesamt müssen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Zahlung von laufenden Bezügen ist ein wesentliches Merkmal für das Bestehen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere der Höhe des tariflichen oder des ortsüblichen Arbeitsentgelts kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Das gezahlte Entgelt muss nicht genau dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Arbeitsentgelts oder die Nichtgewährung eines üblichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes erlaubt in der Regel noch nicht den Schluss, dass keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit vorliegt, es sei denn, für den Betrieb gilt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Im Rahmen eines Beschäf...

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