Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat gemäß dem Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrags beigefügt ist, insbesondere gemäß dessen Artikel 2 Absatz 2, die Richtlinie 97/80/EG erlassen. Demzufolge findet jene Richtlinie nicht auf das Vereinigte Königreich Anwendung.
Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam wurde die Entscheidung der Regierungskonferenz begrüßt, das Abkommen über die Sozialpolitik in den Vertrag einzufügen. Es wurde ferner festgestellt, daß Mittel und Wege gefunden werden müßten, um dem Wunsch des Vereinigten Königreichs, den bereits auf der Grundlage dieses Abkommens verabschiedeten Richtlinien und den Richtlinien, die gegebenenfalls noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam angenommen werden, zuzustimmen, zu rechtlicher Wirksamkeit zu verhelfen.
Auf der Tagung des Rates vom 24. Juli 1997 vereinbarten der Rat und die Kommission, die auf dem Europäischen Rat von Amsterdam angenommenen Schlußfolgerungen umzusetzen. Sie kamen außerdem überein, daß dasselbe Verfahren entsprechend auch für Richtlinien gelten solle, die künftig auf der Grundlage des Abkommens über die Sozialpolitik verabschiedet würden. Die vorliegende Richtlinie soll diesem Ziel entsprechen, indem sie die Richtlinie 97/80/EG auf das Vereinigte Königreich ausdehnt.
Die Nichtanwendung der Richtlinie 97/80/EG im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wirkt sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. Eine wirksame Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über die Beweislast in Fällen geschlechtsbedingter Diskriminierung, wird dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes förderlich sein.
Durch den Erlaß der vorliegenden Richtlinie erhält die Richtlinie 97/80/EG im Vereinigten Königreich Geltung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie wird der Begriff "Mitgliedstaaten" in der Richtlinie 97/80/EG in dem Sinne ausgelegt, daß er das Vereinigte Königreich einbezieht.
Für den Erlaß der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/80/EG muß dem Vereinigten Königreich ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung stehen, wie dies auch bei übrigen Mitgliedstaaten der Fall war -
hat folgende Richtlinie erlassen: