Durch die Anforderung sehr guter Deutsch- und guter Englischkenntnisse in Wort und Schrift bewirkt eine Stellenausschreibung weder eine unmittelbare Diskriminierung i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft noch insoweit eine mittelbare Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 AGG. Das geforderte Niveau der Beherrschung der deutschen und der englischen Sprache muss insofern jedoch für die Tätigkeit erforderlich sein.[1]

 
Achtung

"Muttersprachler" nicht zulässig

Der Arbeitgeber sollte es in jedem Fall aber vermeiden, in einer Stellenanzeige das Erfordernis "deutsche(r) Muttersprachler(in)" aufzunehmen. In dieser Formulierung wird anders als in der bloßen Angabe des Niveaus eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft vermutet. Dies gilt auch dann, wenn perfekte Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle sind.[2]

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