Dr. Manuel Schütt, Dr. Adrian Löser
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz grundsätzlich weder öffentlich durch eine Stellenanzeige noch innerhalb des Betriebs nur für Männer, nur für Frauen oder nur für diverse Personen ausschreiben. Der Arbeitgeber muss also so formulieren, dass das Angebot sich sowohl an Frauen, an Männer, als auch an diverse Personen wendet, z. B. Buchhalter (m/w/d).
Das Bundesverfassungsgericht hat neben dem männlichen und dem weiblichen Geschlecht auch ein drittes Geschlecht anerkannt, das beispielsweise auch in das Personenstandsgesetz aufgenommen wurde. Mit dem Begriff "divers" sind nach § 22 Abs. 3 PStG Menschen gemeint, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Der Zusatz "divers" oder auch "d" in Stellenanzeigen schließt deshalb diese Menschen ebenfalls mit ein. Auch wenn die Entscheidung des BVerfG nicht explizit zum AGG ergangen ist, ist davon auszugehen, dass die Verwendung des bisher üblichen Zusatzes (m/w) allein nicht mehr ausreichend ist. Mindestens bei der Stellenbezeichnung sollte daher der Zusatz (m/w/d) erfolgen, sodass klargestellt ist, dass sämtliche Geschlechter von der Stellenausschreibung angesprochen sind.
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z. B. "Fachkraft" oder "Hausmeistertätigkeit") können ebenfalls verwendet werden und sind aufgrund der Lesbarkeit zu bevorzugen. Zudem kann das Gendersternchen eine geschlechtsneutrale Ausschreibung unterstreichen. Ziel des Gendersternchens sei es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen.
"Geschäftsführer" ist keine geschlechtsneutrale Bezeichnung
Der Begriff "Geschäftsführer" ist ohne weitere Zusätze keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung. Eine Stellenausschreibung unter der Überschrift "Geschäftsführer" verletzt jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung nach § 7 Abs. 1 und § 11 AGG, wenn nicht im weiteren Text der Anzeige auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Auch hier sollte daher der Zusatz (m/w/d) verwendet werden.
Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung gerade auch bei "typischen" Männer- oder Frauenberufen
Stellenausschreibungen müssen gerade auch dann geschlechtsneutral erfolgen, wenn die Tätigkeit nach veralteter Auffassung typischerweise ein Männerberuf ist – bspw. Dachdecker (m/w/d).
Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, also eine nicht geschlechtsneutral abgefasste Stellenanzeige, kann zwar nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig sein, wenn ein bestimmtes Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit ist – wenn bspw. ein Schauspieler für eine Rolle gesucht wird, die aufgrund der künstlerischen Anforderungen ein bestimmtes Geschlecht erfordert. Dies kann bei historischen Rollen oder bestimmten kreativen Projekten der Fall sein. Aufgrund der im Streitfall für Arbeitgeber gefährlichen Beweislastverteilung nach § 22 AGG und des Haftungsrisikos ist davon jedoch im Regelfall dringend abzuraten.