Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass v. 11.12.2023, S 2334 - 7 - 2022 - 11329 - V B 3
Durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl I Nummer 328) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 festgesetzt worden.
Ab dem Kalenderjahr 2024 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. bei Angehörigen der Bundeswehr
1. in der Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechender Mannschaftsdienstgrade mit 69,50 EUR,
2. in der Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechender Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade mit 125,10 EUR,
3. in der Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechender Feldwebel- und Offiziersdienstgrade mit 236,30 EUR.
II. bei Angehörigen der Bundespolizei
1. bei Beamtenanwärtern des mittleren Dienstes und Polizeimeisteranwärtern der Bundespolizei mit 83,40 EUR,
2. bei allen anderen Angehörigen der Bundespolizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
III. bei Angehörigen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
1. bei Beamtinnen und Beamten, die sich in der Aus- oder Fortbildung befinden, ist eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht mehr vorgesehen, sodass hierfür kein Wert mehr festzusetzen ist,
2. bei allen anderen Angehörigen der Polizei, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, ohne dass eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt, nach den Unterkunftsverhältnissen im Einzelfall und nach den Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 9.11 LStR (= doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten abziehbar wären. Bei Bediensteten ohne eigenen Hausstand liegt allerdings keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor.
Dieser Erlass ergeht mit Ausnahme der Nr. III im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
EStG § 8
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5