Bewertungsfaktor für Flächeneinheit in EUR
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage pro Ar 59,58
[1] Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) geändert durch Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 des Bewertungsgesetzes vom 29.06.2021. Anzuwenden ab 09.07.2021.

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