[1]

§ 73 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen

 

(1) 1Für die Berechnung des Werts noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gelten die folgenden Bestimmungen:

 

1.

Bei Ansatz mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien ( § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes[2] ):

 

a)

Rückzahlungen (ausgeschüttete Gewinnanteile u. dgl.) sind von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 2Ist die Rückzahlung durch Anrechnung auf laufende Prämien vorgenommen worden, so ist nur der tatsächlich gezahlte Prämienbetrag anzusetzen.

 

b)

Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., über die der Steuerpflichtige auch vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, sind von den eingezahlten Prämien abzuziehen. 2Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind als laufende Guthaben im Sinne des § 67 Ziffer 2 des Gesetzes[3] anzusehen.

 

c)

Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., über die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, sind von den eingezahlten Prämien nicht abzuziehen. 2In diesen Fällen sind die vollen Prämien zugrunde zu legen; die gutgeschriebenen Gewinnanteile u. dgl. sind nicht besonders anzusetzen.

2Die Bestimmungen zu a bis c gelten ohne Rücksicht darauf, ob es sich um laufende Prämien oder um Einmalprämien handelt. 3Die Bestimmungen gelten entsprechend für die Bewertung von Ansprüchen aus Kapitalversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Kapitalbeiträge. 4Die neben den Prämien oder Kapitalbeiträgen gezahlte Versicherungsteuer, ist bei der Bewertung der Ansprüche außer Betracht zu lassen.

 

2.

Bei Ansatz mit dem Rückkaufswert ( § 14 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes[4] ):

 

a)

Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., über die der Steuerpflichtige auch vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, sind, da sie nicht im Rückkaufswert berücksichtigt werden, besonders, und zwar als laufende Guthaben im Sinn des § 67 Ziffer 2 des Gesetzes anzusetzen.

 

b)

Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., über die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, sind

soweit sie im Rückkaufswert berücksichtigt sind, nicht besonders anzusetzen, soweit sie im Rückkaufswert nicht berücksichtigt sind, als Kapitalforderungen im Sinn des § 67 Ziffer 1 des Gesetzes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls befristet sind, anzusetzen.

 

(2) 1Hat der Steuerpflichtige bei dem Versicherungsunternehmen ein Darlehen (Policedarlehen) aufgenommen oder von dem Unternehmen eine Vorauszahlung erhalten, so gelten die Zinsen (Zusatzbeiträge) für das Policedarlehen oder die Vorauszahlung nicht als Prämien und sind daher bei der Berechnung des Werts nach Absatz 1 Ziffer 1 außer Betracht zu lassen. 2Das Policedarlehen oder die Vorauszahlung selbst ist vom Rückkaufswert (Absatz 1 Ziffer 2) nicht abzusetzen; das Darlehen oder die Vorauszahlung ist bei der Ermittlung des Vermögens als Schuld abzuziehen.

[1] § 73 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1996.
[2] Entspricht § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG neuester Fassung. .
[3] Entspricht § 110 Abs. 1 Nr. 2 BewG neuester Fassung. .
[4] Entspricht § 12 Abs. 4 Satz 2 BewG neuester Fassung. .

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