§ 616 BGB kann von den Tarifvertrags- und Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Möglich ist ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB, aber auch eine Modifikation. In vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ist abschließend festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Dauer im konkreten Verhinderungsfall das Entgelt fortzuzahlen ist. Der Anspruch auf Freistellung an sich – bei unverschuldeter persönlicher Verhinderung – kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Mitarbeiter haben stets die Berechtigung zur Verweigerung der Arbeit, wenn es ihnen unzumutbar ist, zu arbeiten.

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