Zwischen

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[Name und Adresse],

..............................

vertreten durch

..............................

[Name des Vertretungsberechtigten],

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und

..............................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzende(n), Herrn/Frau [Name],

..............................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung treffen die Betriebsparteien Regelungen, mit deren Hilfe Mitarbeitern aufgrund unterschiedlicher persönlicher Bedürfnisse und privater Lebensumstände, die sich auch aus § 616 BGB ergeben können, Freistellungen unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden können.[1]

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb [...] tätigen Mitarbeiter.

VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche

Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen […].

Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.[2]

§ 2 Freistellungen

Den Mitarbeitern wird unter Fortzahlung der Vergütung im unmittelbaren Zusammenhang mit folgenden Ereignissen eine Freistellung im angegebenen Umfang gewährt:

  1. Eheschließung des Mitarbeiters: 2 Tage.
  2. Silberne Hochzeit des Mitarbeiters: 1 Tag.
  3. Bei Niederkunft des Ehepartners[3] sowie Geburt des eigenen Kindes des Mitarbeiters: 1 Tag.
  4. Umzug des Mitarbeiters, unabhängig davon, ob dieser dienstlich oder privat veranlasst ist: 1 Tag.

    VARIANTE

    Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand, jedoch nur im Zeitabstand von 3 Jahren oder wenn die Arbeitgeberin den Wohnungswechsel verlangt: 1 Tag.

    VARIANTE

    • Innerhalb eines Radius von 25 km zum vorherigen Wohnort: 1 Tag;
    • innerhalb eines Radius von 100 km zum vorherigen Wohnort: 2 Tage;
    • bei einem Wohnungswechsel außerhalb eines Radius von 100 km: 3 Tage.
  5. Bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier des Kindes: 1 Tag.

    VARIANTE

    Bei Teilnahme an der Trauung oder Hochzeitsfeier des Kindes, des Kindes des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindes, sofern zu diesem eine familienartige, auf Dauer gerichtete Bindung besteht, an diesem Tag: 1 Tag.

  6. Goldene Hochzeit der Eltern des Mitarbeiters: 1 Tag.
  7. Erstkommunion oder Konfirmation des Kindes: 1 Tag.
  8. Beim Tod des Ehegatten oder des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Kindes: 3 Tage.

    VARIANTE

    Beim Tod des Ehegatten, des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners oder des Kindes, des Kindes des (nichtehelichen) Lebensgefährten bzw. Lebenspartners sowie des Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkindes, sofern zu diesem eine familienartige, auf Dauer gerichtete Bindung besteht: 3 Tage.

  9. Beim Tod von Eltern, Stiefeltern oder Schwiegereltern: 2 Tage.
  10. Beim Tod von Geschwistern oder Schwiegerkindern: 1 Tag.
  11. Beim Tod von sonstigen nahen Angehörigen gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG[4], soweit sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten: 1 Tag.
  12. Bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit: 1 Tag.
  13. Bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit: 2 Tage.
  14. Bei 35-jähriger Betriebszugehörigkeit: 3 Tage.

§ 3 Antrag und Bewilligung

  1. Die Beantragung und Bewilligung der Freistellung richten sich nach der Betriebsvereinbarung zu den Urlaubsgrundsätzen.
  2. Zur Beantragung der Freistellung ist das Formular [Antrag auf Freistellung] zu verwenden.
  3. Entsprechende Dokumente sind nachzureichen.

§ 4 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  1. Hinsichtlich der Einführung einer Regelung zu bezahlten Freistellungen im Rahmen des hier Vereinbarten hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt.
  2. Abweichungen von dieser Betriebsvereinbarung bedürfen stets des Einvernehmens beider Betriebsparteien.

§ 5 Anlage

  1. Zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbaren die Betriebsparteien folgende Anlage: [Antrag auf Freistellung].
  2. Die in dieser Betriebsvereinbarung genannte Anlage ist Bestandteil der Betriebsvereinbarung.[5]
  3. Die Anlage ist nicht isoliert kündbar.[6]
  4. Die Anlage kann einvernehmlich abgeändert werden, ohne dass dies einer Kündigung oder Abänderung der Betriebsvereinbarung im Übrigen bedarf. Dies gilt nicht, soweit diese Betriebsvereinbarung zu einzelnen Anlagen Abweichendes regelt.

§ 6 Auslegungsschwierigkeiten und Ständige Einigungsstelle

  1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der Betriebsvereinbarung oder über […] werden die Betriebsparteien mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandeln.
  2. Zur einvernehmlichen Beilegung auch nach Ziffer 7.1 nicht behebbarer Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung wird eine ständige Einigungsstelle eingerichtet. Die Zahl der Beisitzer auf Betriebsrats- und Arbeitgeberseite wird auf jeweils drei festgesetzt. Die Betriebsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Ständigen Einigungsstelle auf beiden Seiten nur jeweils eine konzernfremde Person hinzuzuziehen. Als Vorsitzender einigen sich die Parteien auf [.....

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