Begriff

Die Bezugsgröße ist eine einheitliche "Referenzgröße" für den gesamten Bereich der Sozialversicherung. Sie ist dynamisch und wird zum 1.1. jeden Jahres durch Rechtsverordnung an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Zahlreiche andere Vorschriften der Sozialversicherung verweisen auf die Bezugsgröße. Die Werte der einzelnen Vorschriften werden dadurch ständig aktuell gehalten.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet die Bezugsgröße für den Rechtskreis West. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bezugsgröße wird in § 18 SGB IV definiert. Ermächtigungsgrundlage für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bezugsgröße ist § 17 Abs. 2 SGB IV.

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