Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen selbständiger, gewerblicher und nichtselbständiger Tätigkeit
Leitsatz (NV)
1. Die Frage, ob Steuerpflichtige selbständig, gewerblich oder nichtselbständig tätig sind, ist (nicht nach Berufsgruppen, sondern) aufgrund einer Vielzahl von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gewichtung und Abwägung der Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall obliegt dem FG als Tatsacheninstanz.
2. Allein die Vereinbarung einer erfolgsbezogenen Entlohnung bedeutet noch nicht die Übernahme eines Unternehmerrisikos, solange sich dies lediglich als Arbeitnehmerrisiko besonderer Art darstellt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, § 15; FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 12.05.2003; Aktenzeichen 3 K 530/99) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß geltend gemachte Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen (vom 18. Januar 1974 VI R 221/69, BFHE 111, 326, BStBl II 1974, 301; vom 21. März 1975 VI R 60/73, BFHE 115, 466, BStBl II 1975, 513, und vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534) abgewichen. Danach sind --wie der Kläger zutreffend geltend macht-- alle Umstände gegeneinander abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit sprechen; hiervon ist auch das FG ausgegangen (vgl. Bl. 10 FG-Urteil). Im Übrigen gilt: Die Frage, ob Steuerpflichtige selbständig, gewerblich oder nichtselbständig tätig sind, ist (nicht nach Berufsgruppen, sondern) aufgrund einer Vielzahl von in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse zu beurteilen. Die Gewichtung und Abwägung der Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Zu seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung gehört es in erster Linie, wie bei der Gesamtwürdigung die Gewichte verschiedener Indizien gesetzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 53/03, BFH/NV 2004, 42, m.w.N.). Das FG-Urteil enthält keine Ausführungen, die mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang stehen. (Mögliche) Fehler oder Abweichungen bei der Würdigung von Tatsachen führen nicht zur Revisionszulassung zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage des "Abgrenzungskriteriums der Abrechnungsart und der Abrechnungshöhe" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.).
3. Zu Unrecht macht der Kläger sinngemäß als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend, das FG habe in seine Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens einbezogen, weil es die erfolgsbezogene Entlohnung der Verputzer unberücksichtigt gelassen habe. Zum einen fehlt es an der Darlegung, dass dieses Abgrenzungsmerkmal nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich war. Zum anderen kann dem Unternehmerrisiko in der Form eines Vergütungsrisikos zwar im Rahmen der Würdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse besonderes Gewicht beizumessen sein (vgl. Urteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, m.w.N.). Allein die Vereinbarung einer erfolgsbezogenen Entlohnung bedeutet aber noch nicht die Übernahme eines Unternehmerrisikos, solange sich dies lediglich als Arbeitnehmerrisiko besonderer Art darstellt (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 6 f., mit Rechtsprechungsnachweisen).
Im vorliegenden Fall hat das FG im Rahmen seiner Gesamtwürdigung im Einzelnen begründet, warum die Verputzer kein Unternehmerrisiko getragen haben (Bl. 11 FG-Urteil). Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen wendet sich der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens gegen die Einzelfallwürdigung des FG; mit solchen Angriffen kann er im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 25. August 2000 V B 54/00, BFH/NV 2001, 196).
Fundstellen
Haufe-Index 1345141 |
BFH/NV 2005, 1058 |