Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten
Leitsatz (NV)
1. Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind an den allgemeinen Kriterien für Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten zu messen. Ihnen ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen; vielmehr ist die Entscheidung unter Würdigung aller Umstände zu treffen.
2. Ein Arbeitsvertrag zwischen Ehegatten ist jedenfalls dann nicht anzuerkennen, wenn die Tätigkeitsbeschreibung lt. Arbeitsvertrag nicht dem tatsächlichen Arbeitsgebiet des Ehegatten-Arbeitnehmers entspricht und jährliche Gehaltserhöhungen deswegen auf das Vorhandensein außerbetrieblicher Gründe hinweisen, weil sie nicht den allgemeinen Tariferhöhungen entsprechen.
3. Stellt das FG für seine Entscheidung darauf ab, daß die Ehefrau im Hinblick auf ihre weitere Belastung durch ihren eigenen Gewerbebetrieb und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht habe, sind die hieraus gezogenen Folgerungen durch die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34) insofern gedeckt, als auch das BVerfG für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraussetzt, daß die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich geleistet wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die aufgeworfenen Rechtsfragen könnten in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind an den allgemeinen Kriterien für Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten zu messen. Hiernach sind sie steuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie ernsthaft vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung durchgeführt werden. Sie müssen grundsätzlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Gegenseitigen Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Die Entscheidung ist stets unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 1988 X R 2/86, BFHE 155, 307, BStBl II 1989, 354).
Dementsprechend hat das Finanzgericht (FG) in seiner Begründung schwerpunktmäßig nicht auf die Wechselseitigkeit abgestellt, sondern -- unter zulässiger Bezugnahme auf die "Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf" (§105 Abs. 5 FGO) -- bereits darauf, daß die "Tätigkeitsbeschreibung" lt. Arbeitsvertrag nicht dem tatsächlichen Arbeitsgebiet der Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entsprochen habe und daß die jährlichen Gehaltserhöhungen auf das Vorhandensein außerbetrieblicher Gründe hinweise, da sie nicht den allgemeinen Tariferhöhungen entsprächen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) ist in der Einspruchsentscheidung weiterhin davon ausgegangen, daß die versprochene Arbeitsleistung im Hinblick auf die weitere Belastung der Ehefrau durch ihren eigenen Gewerbebetrieb und ihre Rolle als Hausfrau und Mutter nicht habe erbracht werden können. Soweit das FG damit darauf abhebt, daß die Ehefrau des Klägers die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht habe, steht den hieraus gezogenen Folgerungen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) nicht entgegen, weil auch das BVerfG für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraussetzt, daß die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich geleistet wird. Hinsichtlich dieses ersten Teils der Doppelbegründung, der ausschließlich den Einzelvertrag dem Fremdvergleich unterwirft, brauchte das FG nur dann weitere Ermittlungen anzustellen, wenn die entsprechenden Tatsachen streitig gewesen wären; solches wird indes mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Dies ist ungeachtet dessen anzunehmen, daß die Feststellungen des FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils nach Art eines Parteivortrags in indirekter Rede wiedergegeben werden. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das FG die Feststellungen des FA verfahrensfehlerhaft übernommen hätte.
Das vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesprochene "Gewicht der Wechselseitigkeit" wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das FA erst in einer zusätzlichen -- kumulativen -- Begründung ("Darüber hinaus ... ") auf die sich aus der Wechselseitigkeit ergebenden Probleme und auf Mutmaßungen darüber abhebt, daß der Kläger die arbeitsvertraglich übertragenen Arbeiten auch selbst hätte erledigen können. Erst im Anschluß hieran ("des weiteren") äußert das FA Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen.
2. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Juni 1997 klargestellt, daß mit der Beschwerdeschrift eine Verfahrensrüge (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht erhoben worden ist.
3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66462 |
BFH/NV 1998, 448 |