Leitsatz (amtlich)
Wird nach Prüfung der Anspruchsgrundlagen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren der vom Steuerpflichtigen begehrte Freibetrag nicht oder niedriger eingetragen, so kann gegen den Bescheid des FA nach § 229 Nr. 6 AO die Anfechtungs- und nicht die Verpflichtungsklage erhoben werden. Sie ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Satz 1 FGO im übrigen erfüllt sind.
Normenkette
AO § 229 Nr. 6; FGO §§ 40, 45, 100 Abs. 2, § 101
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stellten beim Beklagten und Beschwerdegegner (FA) für 1972 einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Diesem Antrag gab das FA nur zum Teil statt. Hiergegen haben die Kläger Sprungklage erhoben, der das FA zugestimmt hat. Mit Beschluß vom 14. November 1972 hat das FG entschieden, daß die Klage als Einspruch zu behandeln sei, weil das von den Klägern verfolgte Ziel der Eintragung eines höheren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nur im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichen sei. Eine Sprungverpflichtungsklage sei aber nach der FGO nicht vorgesehen (§ 45 Abs. 1 FGO).
Der Beschluß wurde den Beteiligten am 21. November 1972 zugestellt. Das FA hat am 5. Dezember, die Kläger haben am 8. Dezember 1972 Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt. Die Einlegungsfrist endete am 5. Dezember 1972. Die Kläger haben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, daß sie sich bei der Fristberechnung geirrt hätten. Der Beschluß sei nämlich beim Postamt niedergelegt worden. Der Kläger hätte ihn von dort erst am 24. November 1972 abgeholt und geglaubt, daß dieser Tag für die Berechnung der Beschwerdefrist entscheidend sei. Die Beteiligten beantragen übereinstimmend, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Klage als Anfechtungsklage zu behandeln und damit als Sprungklage zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des FA ist zulässig und auch begründet.
Gegen einen Bescheid des FA im Lohnsteuerermäßigungsverfahren, mit dem den Anträgen der Kläger auf Eintragung eines steuerfreien Betrages nicht oder nur teilweise entsprochen wurde, ist die Anfechtungs- und nicht die Verpflichtungsklage gegeben, so daß die von den Klägern erhobene Sprungklage zulässig ist. Auch für das Eintragungsverfahren des § 40 Abs. 2 EStG, § 27 LStDV gelten die vom BFH für das Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren entwickelten Grundstäze zur Rechtsnatur des Klageverfahrens (Beschluß vom 10. Juli 1970 VI B 2/69, BFHE 99, 350, BStBl II 1970, 686). Es ist dabei unerheblich, daß es sich im Ermäßigungsverfahren nicht um die Erstattung von zuviel entrichteter Lohnsteuer, sondern um die Feststellung eines als steuerfrei zu belassenden Jahresbetrags handelt. So ist auch im Gewinnfeststellungsverfahren, das sich nur auf die Besteuerungsgrundlagen bezieht, die Verpflichtungsklage allein in den Fällen gegeben, in denen das FA die einheitliche Feststellung des Gewinns ablehnt (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV 7/65, BFHE 99, 172, BStBl II 1970, 625) und nicht dann, wenn über die Höhe des Gewinns als Besteuerungsgrundlage gestritten wird.
Die Entscheidung des FG beruht, wie es unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil vom 20. Februar 1968 II 122/67 EFG 1968, 277) zu erkennen gegeben hat, auf der Ansicht, daß im Fall des Obsiegens des Klägers der angefochtene Verwaltungsakt nur aufgehoben werden könne (§ 100 Abs. 1 FGO). Das Interesse des Klägers sei aber nicht auf die Kassation des ablehnenden Verwaltungsakts, sondern auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts gerichtet.
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 9. November 1971 VI R 182/68 (BFHE 103, 489) entschieden, daß das FG im Rechtsbehelfsverfahren über die Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte regelmäßig verpflichtet sei, den Betrag, den das FA hätte eintragen müssen, selbst festzusetzen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Da sich die Klage im Lohnsteuerermäßigungsverfahren gegen einen in § 229 Nr. 6 AO bezeichneten Verwaltungsakt richtet, ist das Gericht auch nach dem Wortlaut des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO befugt, den Ermäßigungsbetrag selbst festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 70198 |
BStBl II 1973, 667 |
BFHE 1973, 302 |