Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung des Vorauszahlungsbescheides durch Jahressteuerbescheid ‐ Beiderseitige Erledigungserklärung nach Zusage einer Änderung des Bescheides
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 1, § 68 S. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 12.08.2004; Aktenzeichen 11 K 2783/01 E) |
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist nichtselbständig tätig und erzielt außerdem als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der angefochtenen Entscheidung liegt eine Klage vom 9. Mai 2001 (Eingang beim Finanzgericht ―FG―) zugrunde, die sich ursprünglich gegen die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 richtete.
Nachdem die Kläger im Februar 2002 noch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 abgegeben hatten, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) mit Bescheid vom 26. Februar 2002 die Einkommensteuer zunächst im Schätzungswege fest. Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung des Einspruchs legten sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 vor. Mit der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2002 setzte das FA die Einkommensteuer herab, ohne dem Einspruchsbegehren in vollem Umfang zu entsprechen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 15. Oktober 2002, die das Aktenzeichen erhielt, machten die Kläger weiter die Abziehbarkeit der im Einspruchsverfahren nicht anerkannten Beträge geltend. Diese Klage wies das FG wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig ab. Das FG vertrat nämlich die Auffassung, der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 26. Februar 2002 sei nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze Gegenstand der Klage vom 9. Mai 2001 geworden, die die Kläger ursprünglich gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2000 erhoben hatten.
In dem letztgenannten Verfahren fand am 12. August 2004 eine mündliche Verhandlung statt, in der für die Kläger niemand erschienen war. Das FA sagte bei dieser Gelegenheit zu, den Einkommensteuerbescheid 2000 insoweit zu ändern, als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt würden. Im Übrigen beantragte das FA, die Klage abzuweisen.
Das FG wies die Klage ab und erlegte die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang den Klägern auf. Die Revision ließ es nicht zu.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde berufen sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und machen außerdem geltend, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich. Zudem beruhe das angefochtene Urteil auf Verfahrensfehlern.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).
1. Allerdings hat das FG zutreffend entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 26. Februar 2002 den Vorauszahlungsbescheid vom 31. Mai 2001 ersetzt und daher von Gesetzes wegen Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens geworden ist. Zu § 68 FGO a.F. war anerkannt, dass der Jahressteuerbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Sinne dieser Vorschrift "ersetzt" (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28, zur Gewerbesteuer, sowie BFH-Urteile vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, und vom 27. April 2004 X R 28/02, BFH/NV 2004, 1287, zur Einkommensteuer). Der Senat sieht keinen Anlass, diese Rechtslage für die ab dem 1. Januar 2001 geltende Neuregelung des § 68 FGO anders zu beurteilen. Durch diese Gesetzesänderung sollten lediglich die Schwierigkeiten beseitigt werden, die sich daraus ergaben, dass vor dem 1. Januar 2001 Änderungsbescheide nur durch fristgebundenen Antrag Gegenstand des Verfahrens werden konnten. Der Senat schließt sich insoweit dem BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2003 V B 103/02 (BFH/NV 2004, 502) zur Umsatzsteuer an und verweist auf dessen Begründung (ebenso BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, sowie BFH-Urteil vom 3. Dezember 2002 IX R 71/00, BFH/NV 2003, 600, zur Einkommensteuer).
2. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 IV B 143/04). Der Urteilstenor wird von den Entscheidungsgründen nicht getragen und geht in der Sache über die gestellten Anträge hinaus.
Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung eine Änderung des angefochtenen Bescheids zugesagt hatte, hätte die Klage nicht abgewiesen werden dürfen. Denn nach Auffassung des Gerichts war die angefochtene Festsetzung im Umfang der zugesagten Änderung rechtswidrig. Außerdem hatte das FA insoweit keine Klageabweisung beantragt. Der Entscheidungsausspruch hätte vielmehr dahin gehen müssen, dass der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Steuer auf einen anderen Betrag festgesetzt wird.
Entgegen der aus der Begründung zur Kostenentscheidung erkennbaren Ansicht des FG hat die Zusage des FA noch nicht zu einer Teilerledigung des Rechtsstreits geführt. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beteiligten bereits im Hinblick auf die Zusage den Rechtsstreit übereinstimmend für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt hätten.
Fundstellen