Leitsatz (amtlich)
Die Steuerermäßigung wegen auswärtiger Unterbringung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes kann einem Steuerpflichtigen auch dann zustehen, wenn das Kind heiratet und am Universitätsort eine eheliche Wohnung bezieht.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 2 S. 3
Tatbestand
Die Tochter der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die an der Pädagogischen Hochschule in M. studierte, hat im Juli 1965 den ebenfalls dort von seinen Eltern auswärtig untergebrachten, vermögenslosen Jurastudenten P. geheiratet. Die Eheleute haben nach der Heirat ihr möbliertes Zimmer aufgegeben und sind in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Als die Tochter im August 1967 ihr Staatsexamen bestand, studierte ihr Ehemann noch. Bei den Veranlagungen der Kläger für 1966 und 1967 lehnte der Beklagte und Revisionskläger (FA) den Antrag der Kläger auf Gewährung einer Steuermäßigung wegen auswärtiger Unterbringung ihrer Tochter bis einschließlich August 1967 mit der Begründung ab, daß eine auswärtige Unterbringung nicht vorliege. Den beantragten Kinderfreibetrag gewährte es.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte aus, zur Annahme einer zwangsläufigen auswärtigen Unterbringung genüge es, daß vernünftige Gründe für die answärtige Unterbringung vorliegen. Eine verheiratete Tochter sei auch weiterhin im Verhältnis zu ihren Eltern auswärtig untergebracht. Der Ehemann der Tochter sei nicht verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft unter Aufgabe seines Studiums zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht einzusetzen.
Mit der Revision trägt das FA u. a. vor: Die auswärtige Unterbringung setze voraus, daß das Kind sein dauerndes Zuhause im Haushalt der Eltern habe. Dies werde zwar durch das Zusammenleben mit einem anderen Menschen - ohne mit diesem verheiratet zu sein - in einem gemeinsamen Zimmer oder einer gemeinsamen Wohnung nicht geändert. Mit der Eheschließung und der Begründung einer eigenen ehelichen Wohnung habe das Kind aber ein anderes dauerndes Zuhause erhalten und sei im Verhältnis zu seinen Eltern nicht mehr auswärtig untergebracht.
Das FA beantragt Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist nicht begründet.
Den Klägern steht die beantragte Steuerermäßigung wegen auswärtiger Unterbringung ihrer Tochter zu (§ 33a Abs. 2 Satz 3 EStG). Das FG befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, wenn es davon ausgeht, daß die Bezeichnung "auswärts" in § 33a Abs. 2 EStG auf den Haushalt der Eltern bezogen ist. Ein Kind ist also dann im Sinne dieser Vorschrift auswärts untergebracht, wenn es außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt (Urteil vom 25. Oktober 1957 VI 175/56 U, BFHE 65, 546, BStBl III 1957, 444). Erforderlich ist des weiteren, daß die auswärtige Unterbringung zwangsläufig erfolgt. Eine Unterbringung ist als zwangsläufig anzusehen, wenn die Berufsausbildung der entscheidende Anlaß für die auswärtige Unterbringung war und wenn dafür vernünftige Gründe vorliegen (Urteil des Senats vom 26. Mai 1971 VI R 203/68, BFHE 102, 385, BStBl II 1971, 627). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zu einem verheirateten Kinde.
Der kausale Zusammenhang zwischen der auswärtigen Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern und der Berufsausbildung wird nicht schon ohne weiteres, wie das FA meint, durch die Tatsache der Verheiratung und den Bezug einer gemeinsamen ehelichen Wohnung unterbrochen. Wenn, wie im Streitfall, ein Kind sich außerhalb des Haushalts der Eltern in einer Universitätsstadt aufgehalten hat und sich nach seiner Verehelichung dort zum Zweck der Fortsetzung des Studiums auch weiterhin aufhält, so liegt es auf der Hand, daß das Studium, also die Berufsausbildung, der Grund für diesen Aufenthalt ist. Hieran ändert sich durch den Bezug einer ehelichen Wohnung am Universitätsort nichts, zumal auch der Ehemann sich ersichtlich lediglich zum Zweck der Berufsausbildung dort aufhält. Zu der Frage, ob dies auch gilt, wenn das Kind schon vor Aufnahme des Studiums verheiratet war und sich zum Zweck des Studiums außerhalb der ehelichen Wohnung an einem anderen Universitätsort aufhält, braucht der Senat im Streitfall keine Stellung zu nehmen.
Im Streitfall ist auch die weitere Voraussetzung, daß die Kläger Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung ihrer Tochter getragen haben, angesichts der Einkommens- und Vermögenslosigkeit ihres Ehemannes ohne weiteres erfüllt (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Januar 1962 VI 41/61 U, BFHE 74, 499, BStBl III 1962, 187). Die Revision des FA kann daher keinen Erfolg haben.
Fundstellen
BStBl II 1974, 299 |
BFHE 1974, 413 |