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BFH Urteil vom 17.10.1973 - VI R 395/70

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird der PKW eines Arbeitnehmers auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte total beschädigt, so ist bei der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des PKW vor dem Unfall und dem Verkaufserlös für das Unfallwrack auszugehen. Liegen für die Höhe des Zeitwerts des PKW vor dem Unfall keine Anhaltspunkte vor, ist es im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn der Zeitwert mit den Anschaffungskosten des PKW abzüglich einer angemessenen AfA angenommen wird.

2. Der Umfang der privaten Nutzung eines bei einer beruflichen Fahrt infolge Unfalls beschädigten PKW ist dabei ohne Auswirkung auf die Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen.

 

Normenkette

EStG § 9; LStDV § 20

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erlitt am 5. Januar 1967 auf der Rückfahrt von der Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall. Beim Überqueren einer gleichberechtigten Straße sie mit einem von rechts kommenden PKW zusammen. Die Klägerin gibt an, den von rechts kommenden PKW zu spät gesehen zu haben, so daß sie ihr Fahrzeug auf der vereisten Fahrbahn trotz geringer Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig habe zum Stehen bringen können. An ihrem PKW entstand ein erheblicher Sachschaden. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts T. wurde die Klägerin zu einer Geldstrafe von 140 DM - ersatzweise 14 Tage Haft - verurteilt. Den ihr aus dem Unfall entstandenen Schaden machte die Klägerin in dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Unfall grobfahrlässig verschuldet.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das FG gab der Klage mit dem in den EFG 1971, 172 veröffentlichten Urteil nur zum Teil statt. Es ließ den geltend gemachten Unfallschaden in Höhe von 1 572 DM als Werbungskosten zum Abzug zu und führte im wesentlichen aus: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Beseitigung von Unfallschäden seien nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Unfall durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen verursacht worden sei (BFH-Urteil vom 16. Februar 1970 VI R 254/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662). Nach Ansicht des FG reiche zwar bereits der ursächliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und beruflicher Tätigkeit - ohne Rücksicht auf das Verschulden bei Verursachung des Unfalls - aus. Für den Streitfall sei indes die von der Rechtsprechung des BFH abweichende Auffassung des FG ohne Auswirkung. Das Verhalten der Klägerin sei noch dem Bereich der leichten Fahrlässigkeit zuzurechen. Bei der Ermittlung der als Werbungskosten abzugsfähigen Unfallkosten sei von den um die zeitanteilige AfA (= 515,65 DM) gekürzten Anschaffungskosten des PKW (= 4759,90 DM) auszugehen. Der so berechnete Zeitwert des PKW im Zeitpunkt des Unfalls (= 4 244,25 DM) sei um den Erlös der Klägerin aus dem Verkauf des beschädigten PKW (1 100 DM) zu mindern. Danach verbleibe als "Berechnungsfaktor für die AfA" ein Betrag von rd. 3 144 DM. Dieser Betrag könne nicht in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, da die Klägerin das Kraftfahrzeug (Kfz.) nicht allein für berufliche Zwecke, sondern schätzungsweise zu 50 v. H. auch privat genutzt habe. Danach seien von dem oben mit 3 144 DM berechneten Betrag nur 50 v. H. = 1 572 DM als Werbungskosten anzuerkennen. Der der privaten Sphäre zuzurechnende Substanzverlust an dem PKW könne auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 9 EStG. Sie führt aus, für eine Kürzung des aus beruflichem Anlaß entstandenen Schadens um einen Privatanteil sei kein Raum. Die Klägerin beantragt, weitere 1 572 DM als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Solche Aufwendungen sind, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, regelmäßig mit dem Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten. Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Schäden, die einem Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine außergewöhnliche Beschädigung oder den Totalverlust seines Kfz., z. B. infolge Unfalls, entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Urteile vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 16. Februar 1970 VI R 254/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß durch die Benutzung eines Kfz. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der für die Anerkennung von Werbungskosten erforderliche ursächliche Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis hergestellt wird. Dieser Zusammenhang wird indes dann unterbrochen, wenn ein mit dem PKW erlittener Unfall auf einem vorsätzlichen oder besonders leichtfertigen und bewußt fahrlässigen verkehrswirdrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Mit den gegen diese Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vorgebrachten Argumenten, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, hat sich der Senat insbesondere in der Entscheidung VI R 254/68 auseinandergesetzt. An der in jener Entscheidung vertretenen Ansicht hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung seiner Auffassung fest. Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Urteil VI R 254/68 und auf die Entscheidung vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184) Bezug genommen. Obwohl der Senat insoweit der Rechtsauffassung des FG nicht beitritt, war seine Entscheidung, daß die Unfallkosten dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen sind, nicht zu beanstanden. Denn nach den tatsächlichen, nicht angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Klägerin nur der Vorwurf eines leicht fahrlässigen Verhaltens gemacht werden.

Hinsichtlich der Höhe der durch den Unfall verursachten und als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist das FG zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW durch den Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG die gewöhnlichen Kosten für den PKW einschließlich der üblichen AfA abgegolten werden. Daneben ist, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, eine durch einen Verkehrsunfall bei einer beruflichen Fahrt verursachte außergewöhnliche Abnutzung des KPW als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG im Streitfall als außergewöhnliche Abnutzung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des PKW vor dem Unfall und dem Verkaufserlös für das Unfallwrack angesehen hat (BFH-Urteil vom 14. August 1970 VI R 40/69, BFHE 100, 39, BStBl II 1970, 764). Daß das FG dabei den Zeitwert des PKW vor dem Unfall mit den Anschaffungskosten des fabrikneuen PKW abzüglich einer mit Rücksicht auf die jährliche Fahrleistung auf 20 v. H. geschätzten jährlichen AfA angesetzt hat, erscheint vertretbar. Im Streitfall handelte es sich um einen nahezu neuwertigen PKW. Anhaltspunkte für einen von der Schätzung des FG abweichenden Zeitwert lagen im Streitfall nicht vor.

Der Auffasung des FG, daß ein dem privaten Nutzungsanteil (50 v. H.) entsprechender Teil der außergewöhnlichen Abnutzung nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sei, schließt sich der Senat nicht an. Für die Frage, in welcher Höhe infolge des Unfalls eingetretene Wertminderungen am PKW der Klägerin Werbungskosten sind, ist ebenso wie für die Frage, ob solche Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten überhaupt berücksichtigungsfähig sind, allein der berufliche Anlaß der durch den Unfall verursachten Aufwendungen entscheidend. Im Streitfall ist der Unfallschaden - wie oben dargelegt wurde - in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin eingetreten. Alle Aufwendungen, die der Klägerin aus diesem im Zusammenhang mit der beurflichen Tätigkeit eingetretenen Schaden entstanden sind, sind demnach als Werbungskosten abzugsfähig. Auf die Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen AfA ist es ohne Auswirkung, ob der im Einzelfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschädigte PKW üblicherweise ganz, hälftig oder nur vereinzelt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für andere beruflich veranlaßte Fahrten benutzt wird. Demgemäß wird - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - auch ein anläßlich einer privaten Fahrt eintretender Unfallschaden nicht etwa im Verhältnis der beruflichen Nutzung des PKW als Werbungskosten anerkannt, sondern ist in voller Höhe den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen. Entsprechend wird auch ein Schaden, der auf einer Privatfahrt an einem Betriebs-PKW entsteht, nicht mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des PKW zum Betriebsvermögen als Betriebsausgabe anerkannt.

Die Vorentscheidung, die auf einer anderen Rechtsauffasung beruht, war aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die von der Klägerin geltend gemachte außergewöhnliche AfA ist in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70759

BStBl II 1974, 185

BFHE 1974, 59

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