Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Spekulationsgeschäften und Gewerbebetrieb bei An- und Verkauf von Grundstücken.
Normenkette
EStG § 15/1, § 23/1/1/a
Tatbestand
Der beschwerdeführende Ehemann betreibt eine Landwirtschaft. In den Jahren 1952 bis 1956 haben er und seine Ehefrau (Bf.) mehrere Grundstücke gekauft und verkauft; außerdem haben sie geerbte Grundstücke verkauft.
Bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen für 1952 bis 1956 setzte das Finanzamt die aus den Grundstücksverkäufen erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb an, weil die Bf. einen Grundstückshandel betrieben hätten. Der Einspruch, mit dem die Bf. geltend machten, daß allenfalls Spekulationsgeschäfte vorlägen, blieb ohne Erfolg.
Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Für das Jahr 1956 sah das Finanzgericht die Berufung als unzulässig an, weil der vom Finanzamt festgestellte Gewinn sich nicht ändere, auch wenn man der Auffassung der Bf. folge. Für die übrigen Jahre hielt das Finanzgericht die Berufung für unbegründet, weil mit dem Steuerfahndungsdienst, der die Geschäfte geprüft habe, und mit dem Finanzamt eine gewerbliche Betätigung der Bf. anzunehmen sei. Schon der große Umfang der in den Streitjahren und später festgestellten Grundstückskäufe und Grundstücksverkäufe spreche für eine nachhaltige Tätigkeit. Die Art des Vorgehens der Bf. lasse die Wiederholungsabsicht erkennen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich, sondern es genüge, daß der Wille auf Erzielung von Einnehmen gerichtet gewesen sei. Auch diese Voraussetzung sei gegeben. Es handle sich ferner um eine selbständige Tätigkeit; denn die Bf. seien bei den Geschäften in eigenem Namen und für eigene Rechnung aufgetreten. Die Grundstücksgeschäfte hätten mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes nichts zu tun gehabt. Die Bf. hatten auch am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilgenommen. Bei unbebauten Grundstücken wie hier sei ein Hervortreten nach außen schon dann gegeben, wenn die Grundbesitzer von kauflustigen Dritten leicht ermittelt werden könnten und es aus der Lage der Grundstücke ersichtlich sei, daß der Eigentümer bereit sein würde, diese zu verkaufen (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1523/28 vom 6. Februar 1929 in Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1925, § 29, Rechtsspruch 1). Die Bf. seien alteingesessene Bürger und in der Gegend allgemein bekannt, so daß sich Grundstücksinteressenten schon aus diesen Gründen an sie gewandt hätten, was im übrigen auch von den Bf. selbst vorgetragen worden sei. Dazu komme, daß die eigenen und erworbenen Grundstücke innerhalb eines durch die Stadt zur Bebauung vorgesehenen Geländes gelegen hätten; dadurch seien ebenfalls Kaufinteressenten angezogen worden. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liege also vor, ohne daß es noch darauf ankomme, ob außerdem etwa ein besonderes Verkaufsbüro unterhalten oder eine besondere Reklametätigkeit entfaltet worden sei (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 182/36 vom 25. März 1936, RStBl 1936 S. 769).
Mit ihrer Rb. rügen die Bf. unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Sie führen aus, das Finanzgericht hätte allenfalls einige Spekulationsgeschäfte, nicht aber einen Gewerbebetrieb annehmen können. Sie hätten sich nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Eine solche Beteiligung liege nicht schon dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Reihe von Spekulationsgeschäften abgeschlossen habe; die Vielzahl von Geschäften müsse vielmehr auf einer planmäßigen Tätigkeit beruhen. Die Tätigkeit müsse auch nach außen hervortreten. An dieser Voraussetzung fehle es aber. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs sei der Grundstückshandel nur ein Gewerbebetrieb, wenn Grundbesitz planmäßig aufgeteilt und verkauft und hierzu eine Tätigkeit entfaltet werde, die über die eigentliche Verkaufstätigkeit hinausgehe, sei es, daß die planmäßige Aufschließung des Geländes erhebliche Arbeit oder Unkosten verursache, sei es, daß der Verkauf z. B. unter Verwendung erheblicher Reklame und eines entsprechenden Verkaufsapparates aufgezogen werde. Sie hätten keine Aufteilung durchgeführt. Ihre Tätigkeit sei nicht über die eigentliche Verkaufstätigkeit, die bei jedem Grundstückskauf erforderlich sei, hinausgegangen. Was die Unzulässigkeit der Berufung für 1956 angehe, so sei in der Begründung der Berufung ein Fehler unterlaufen. Eines der angeführten Grundstücke, bei dem sie ein Spekulationsgeschäft eingeräumt hätten, sei entgegen ihren Angaben nicht unter diese Geschäftsvorfälle zu rechnen, weil es geerbt gewesen sei. Berücksichtige man dies aber, dann liege der von ihnen zugegebene Gewinn unter dem vom Finanzamt festgestellten. Schließlich sei auch das Verfahren des Finanzgerichts zu rügen, weil ihnen der Bericht der Steuerfahndungsstelle nur auszugsweise bekanntgegeben worden sei, während das Finanzgericht möglicherweise den ganzen Bericht eingesehen habe.
Entscheidungsgründe
Die das Finanzgericht richtig dargelegt hat, ist im Streitfall erkennbar gewesen, daß die Bf. sich planmäßig und organisiert mit Grundstücksverkäufen befaßten, und nicht etwa nur gelegentlich etwas von ihrem Grundbesitz abgestoßen haben. Ob sie ihre Grundstücke planmäßig aufgeteilt haben, ist nicht erheblich. Die planmäßige Aufteilung spielt nur eine Rolle, wenn ein Landwirt ein ihm gehörendes großes Grundstück parzelliert und nach und nach an verschiedene Abnehmer veräußert. Hierum geht es aber im Streitfall nicht. Im Gegensatz zum Verkauf eines Grundstücks spricht beim An- und Verkauf mehrerer Grundstücke schon von vornherein die Vermutung nicht für eine Vermögensverwaltung, sondern für einen Gewerbebetrieb.
Fundstellen
Haufe-Index 411087 |
BStBl III 1964, 137 |
BFHE 1964, 352 |
BFHE 78, 352 |