Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei einem nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums aufgenommenen Universitätsstudium
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorab entstandene Werbungskosten darstellen.
Der 1968 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im September 1992 ein Maschinenbaustudium an einer Hochschule für Technik und Wirtschaft mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich ab. Zum Wintersemester 1992/1993 begann er ein Maschinenbaustudium an einer Technischen Universität, welches er im Jahr 1995 mit Erfolg beendete. Bei dem Universitätsstudium handelte es sich um ein Zweitstudium in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren so aufeinander abgestimmt, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Nach Abschluss des Zweitstudiums nahm der Kläger eine Beschäftigung als Projektleiter bei der Firma T in L auf.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kläger bei Einnahmen aus einer studienbegleitenden Nebentätigkeit in Höhe von 5 880 DM Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 15 861 DM (vornehmlich Kosten für eine doppelte Haushaltsführung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) versagte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1994, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit Sonderausgaben in Höhe von 1 200 DM. Ferner lehnte das FA die gesonderte Feststellung eines am Schluss des Veranlagungszeitraums 1994 verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kläger habe einen Anspruch auf eine gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1994 in der beantragten Höhe. Es führte hierzu aus, ein Verlust sei deswegen festzustellen, weil die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Universitätsstudium als Werbungskosten anzuerkennen seien. Diese Ausgaben dienten objektiv dazu, in dem erlernten Beruf des Maschinenbau-Ingenieurs weiterzukommen. Bei dem universitären Aufbaustudium handele es sich gegenüber dem Fachhochschulstudium um eine fachliche Fortbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 220 veröffentlichten Gründe Bezug genommen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Ein verbleibender Verlustabzug sei nicht festzustellen, weil die Aufwendungen des Klägers für das Universitätsstudium Berufsausbildungskosten darstellten. Dieser habe von Anfang an den "Abschluss eines diplomierten Maschinenbauingenieurs" angestrebt, so dass ein direkter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften nicht gegeben sei. Die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnende Ausbildung sei objektiv und subjektiv noch nicht mit Abschluss des Fachhochschulstudiums, sondern erst mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses beendet. Darüber hinaus biete ein Hochschulabschluss auch in technischen Berufen andere berufliche Möglichkeiten als ein Fachhochschulabschluss.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht einen am Schluss des Veranlagungszeitraums 1994 verbleibenden Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 3 EStG gesondert festgestellt. Hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Betrages sind aber noch Feststellungen zu treffen.
Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach § 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung) verwiesen.
Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für das Maschinenbaustudium an der Technischen Universität dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Ingenieurtätigkeit. Das Universitätsstudium diente dazu, die bereits durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Studiengang Maschinenbau zu vertiefen und zu ergänzen. Es bereitete konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vor, welche der Kläger auch alsbald nach erfolgreichem Abschluss ausübte. Da diese Qualifizierungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Die Sache ist aber nicht spruchreif. Die Tatsachenfeststellungen des FG lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung verwirklicht sind, z.B. ob der Kläger einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen; dieses wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 974095 |
BFH/NV 2003, 1381 |
BStBl II 2004, 889 |
BFHE 1974, 563 |
BFHE 2004, 563 |
BFHE 202, 563 |
BB 2003, 2274 |
DB 2003, 2047 |
DStR 2003, 1612 |
DStRE 2003, 1192 |
HFR 2003, 1048 |