Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten
Leitsatz (NV)
Der BFH bleibt dabei, daß die Begründung der doppelten Haushaltsführung (erst) mit der Eheschließung dann beruflich veranlaßt sein kann, wenn die Eheleute an verschiedenen Orten berufstätig sind und dort wohnen, nach der Eheschließung aber eine der beiden Wohnungen zur gemeinsamen Familienwohnung machen (Bestätigung von BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654 und BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind seit dem . . . April 1980 verheiratet. Im Jahre 1979 hatte die Klägerin eine Anstellung in B bekommen und war zu ihrem Bruder gezogen, der dort mit seiner Ehefrau eine etwa 100 qm große Wohnung bewohnte. Der Kläger übte seinen Beruf weiterhin in H. aus und behielt auch seine dortige Wohnung bei.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1980 machten die Kläger Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Mehraufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, daß sie in B einen eigenen Haushalt geführt hätten.
Ihre Klage begründeten die Kläger damit, daß die Klägerin mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in B eine Wohngemeinschaft begründet habe. Nach der Eheschließung habe auch der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nach B verlegt und monatlich 600 DM zur gemeinsamen Haushaltskasse beigetragen.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 18 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Der Senat halte es für zweifelhaft, ob die Kläger in B einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten. Die Frage könne jedoch offenbleiben, da die doppelte Haushaltsführung, falls man sie bejahe, jedenfalls nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden sei. Denn wenn nach einer Eheschließung der berufstätige Ehegatte seine Wohnung am Beschäftigungsort beibehalte und die Eheleute den von dem nicht berufstätigen Ehegatten bisher geführten Haushalt zu ihrem gemeinsamen Haushalt machten, werde der zweite Haushalt aus privatem Anlaß begründet (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306). Hiervon unterscheide sich der Streitfall nur dadurch, daß die Klägerin vor der Eheschließung berufstätig gewesen und dies auch nachher geblieben sei. Dieser Umstand habe aber mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers nichts zu tun und rechtfertige es nicht, seine Mehraufwendungen als beruflich veranlaßt anzusehen.
Auch bei Eheleuten könnten Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung grundsätzlich nur bei dem Ehegatten als Werbungskosten berücksichtigt werden, durch dessen Arbeitsverhältnis sie veranlaßt worden seien.
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der die Verletzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt wird.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids weitere Werbungskosten in Höhe von . . . DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. Juli 1976 VI R 172/74 (BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654) entschieden hat, kann die Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch bei einem Arbeitnehmer und einer Arbeitnehmerin, die beide an verschiedenen Orten berufstätig sind und nach ihrer Verheiratung an einem der beiden Beschäftigungsorte eine gemeinsame Familienwohnung einrichten, beruflich veranlaßt sein. Diese Entscheidung, die das FG ablehnt, hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297) bestätigt.
Der Senat hat ferner im Urteil vom 2. Oktober 1987 VI R 149/84 (BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852) entschieden, daß beim Ehemann eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung vorliegen kann, wenn die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes, an dem der Ehemann einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, eine Beschäftigung aufnimmt und aus diesem Anlaß mit ihren minderjährigen Kindern unter Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort umzieht.
Die vorerwähnten Entscheidungen hat der Senat mit der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes begründet. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die doppelte Haushaltsführung ist deshalb im Streitfall beruflich veranlaßt, wenn die Kläger im Zeitpunkt ihrer Eheschließung einen Familienhausstand in B begründet haben.
Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen, da sie nicht spruchreif ist. Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger am Beschäftigungsort der Klägerin in B einen Familienhausstand errichtet haben und - gegebenenfalls -, ob die geltend gemachten Mehraufwendungen der Höhe nach zutreffen.
Fundstellen
Haufe-Index 416016 |
BFH/NV 1989, 220 |