Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Fahrt und Übernachtung anläßlich einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn, der pauschal versteuert werden kann - Zuwendung anläßlich zehnjähriger Betriebszugehörigkeit
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Arbeitgebers für den Flug und die Übernachtung der Arbeitnehmer einer auswärtigen Niederlassung des Unternehmens sind auch dann Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung und damit Arbeitslohn, wenn die Betriebsveranstaltung eine Besichtigung des Werkes am Hauptsitz des Unternehmens einschließt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Werksbesichtigung aus betrieblichen Gründen erforderlich war.
Orientierungssatz
1. Wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anläßlich zehnjähriger Betriebszugehörigkeit goldene Armbanduhren zu, auf deren Rückseite das Firmenemblem und die Aufschrift "für 10 Jahre Mitarbeit" eingraviert ist und deren Einkaufspreis zwischen 970 DM und 2 059,50 DM liegt, so ist in der Zuwendung der Uhren --soweit deren Wert den Betrag von 600 DM übersteigt-- steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen. Die Höhe des Arbeitslohns ist mit dem Einkaufspreis des Arbeitgebers und nicht mit dem Wiederverkaufswert anzusetzen. Der Wert i.S. von § 8 Abs. 2 EStG ist ein objektiver Wert, bei dem es nicht auf die subjektive Wertschätzung des Empfängers ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 22.7.1988 III R 175/85).
2. Mehrtägige Betriebsveranstaltungen sind nicht üblich und Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei solchen Veranstaltungen deshalb Arbeitslohn, der gemäß § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 v.H. versteuert werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) betreibt in M und B (unselbständige Filiale) eine Druckerei. Sie schenkte ihren Arbeitnehmern anläßlich zehnjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb in den Streitjahren 1982 bis 1984 goldene Armbanduhren, auf deren Rückseite das Firmenemblem und die Aufschrift "für 10 Jahre Mitarbeit" eingraviert war und deren Einkaufspreis zwischen 970 DM und 2 029,50 DM lag. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah darin Arbeitslohn, den er mit den Einkaufspreisen bewertete.
Die Klägerin führte im Streitjahr 1983 einen Betriebsausflug nach A durch. Die Veranstaltung begann nach der Anreise mit einem Bus an einem Freitag mit dem Mittagessen. Nach dem Abendessen fand eine Tombola mit Tanz statt. Die Rückreise wurde nach der Übernachtung im Hotel am nächsten Morgen nach dem Frühstück angetreten. Die Teilnehmer (43 Arbeitnehmer) erhielten außerdem einen Verzehrbon im Wert von 50 DM. Das FA sah in der Übernahme der Kosten des Hotels (2 850 DM), der Busse (2 590 DM) und der Verzehrbons Arbeitslohn.
Die Betriebsveranstaltung im Jahre 1985 wurde ebenfalls an einem Freitag in E durchgeführt. Aus B reisten 16 Belegschaftsmitglieder mit dem Flugzeug nach F und von dort mit der Bahn weiter nach M. Insgesamt nahmen 57 Teilnehmer an der Veranstaltung teil. Zunächst fand eine Weinprobe statt. An das Abendessen in E schloß sich eine Tombola mit Tanz an. Die Teilnehmer aus B übernachteten in T. Sie nahmen am Samstag an einer Stadtrundfahrt durch M und einer Besichtigung des Betriebs der Klägerin teil. Gegen 18.00 Uhr flogen sie von F nach B zurück. Der Beklagte sah in dem Wert des Verzehrs in E (4 680,30 DM) sowie bei der Weinprobe (382,50 DM) und in der Übernahme der Kosten für den Bus am Freitag und Samstag (600 DM) und für den Flug sowie die Übernachtung für die Arbeitnehmer aus B (3 968 DM + 472 DM) Arbeitslohn.
Das FA versteuerte in der Einspruchsentscheidung die Zuwendungen anläßlich der Betriebsveranstaltungen mit dem Pauschsteuersatz von 25 v.H. (§ 40 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und setzte --wie aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung ersichtlich-- entsprechende Steuerschulden fest. Bezüglich der Jubiläumszuwendungen setzte es für die Streitjahre 1982 bis 1984 Haftungsbeträge fest und außerdem für das Jahr 1986 eine weitere Haftungsschuld über 593,30 DM mit der Begründung, daß die Klägerin die Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer mit einer Ausnahme übernommen habe.
Das Finanzgericht (FG) hob den Lohnsteuerpauschalierungsbescheid für 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf; die pauschale Lohnsteuer für das Jahr 1985 setzte es auf 1 340 DM herab und wies im übrigen die Klage ab. Im einzelnen führte es aus: Das FA habe in der Zuwendung der Armbanduhren, soweit deren Wert den Betrag von 600 DM übersteige (vgl. § 3 Nr.52 EStG i.V.m. § 4 Abs.1 Nr.1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV--) zu Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen. Für die Bewertung seien nach § 8 Abs.2 EStG die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts maßgebend. Der Ansatz des Einkaufspreises der Klägerin sei deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei unerheblich, welchen Betrag die Arbeitnehmer im Falle des Verkaufes der Armbanduhren hätten erlösen können.
Bei der Betriebsveranstaltung im Jahre 1985 hätten die Kosten der Bewirtung in E und der Weinprobe mit Aufwendungen von insgesamt 95 DM pro Teilnehmer den Rahmen des Üblichen gesprengt. In den Streitjahren 1983 und 1985 seien nach Auffassung der Finanzverwaltung Sachzuwendungen von 50 DM unschädlich gewesen (Abschn.20 Abs.1 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 1981). Der Senat schließe sich dieser Auffassung auch im Hinblick darauf an, daß für Dienstreisen im Inland für Verpflegungsmehraufwand im maßgebenden Zeitraum ein Höchstbetrag von 54 DM vorgesehen gewesen sei (§ 5 Abs.1 Nr.1 LStDV). Die Aufwendungen für die Busfahrt nach E sowie für die dortige Bewirtung stellten deshalb Arbeitslohn (5 362,80 DM) dar. Die darüber hinaus entstandenen Aufwendungen für die Arbeitnehmer aus B (4 740 DM) seien kein Arbeitslohn, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin getätigt worden. Es sei nicht außergewöhnlich, daß ein Unternehmer mit zwei räumlich getrennten Teilbetrieben durch gemeinsame Betriebsveranstaltungen das Zusammengehörigkeitsgefühl seiner Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse stärken wolle. Dies gelte insbesondere dann, wenn beide Betriebsstätten für denselben Großkunden tätig würden. Auch die Betriebsbesichtigung in M am sonst arbeitsfreien Samstag belege das starke betriebliche Interesse. Daß die Flugkosten nicht zum Arbeitslohn gehörten, zeige auch die Überlegung, daß Dienstreisen vorlägen, wenn Arbeitnehmer, die an einem anderen Ort als dem Betriebssitz tätig seien, an einer Betriebsveranstaltung teilnähmen. Die vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten seien im Rahmen des § 3 Nr.16 EStG steuerfrei. Aus den gleichen Gründen seien auch die Reisekosten nach A anläßlich der Betriebsveranstaltung im Jahre 1983 kein Arbeitslohn. Der eigenbetriebliche Zweck habe bei beiden Betriebsveranstaltungen in der Zusammenführung der Arbeitnehmer der beiden Betriebsstätten gelegen. Die Verpflegungskosten einschließlich Übernachtung von insgesamt 65 DM sowie das Zehrgeld für die zweitägige Reise von 50 DM hätten sich noch im Rahmen des Üblichen gehalten.
Das FA stützt seine vom FG zugelassene Revision auf eine Verletzung des § 8 Abs.2 EStG i.V.m. Abschn.20 LStR in der vor 1987 geltenden Fassung, der §§ 19, 40 Abs.2 EStG i.V.m. §§ 2 und 3 LStDV und macht geltend: Der Bundesfinanzhof (BFH) sei in seiner neueren Rechtsprechung davon ausgegangen, daß eine zweitägige Betriebsveranstaltung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werde, sondern auch der Entlohnung des einzelnen Arbeitnehmers diene (vgl. Urteil vom 6.Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355). Eine zweitägige Betriebsveranstaltung sei nach der Rechtsprechung unüblich. Das FG habe auch die Fahrtkosten nach M für die Arbeitnehmer aus B zu Unrecht als nach § 3 Nr.16 EStG steuerfrei angesehen.
Das FA beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung der Vorentscheidung die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hat unselbständige Anschlußrevision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Sie trägt vor: Sie führe nur alle zwei Jahre Veranstaltungen der streitigen Art durch. Das FA verkenne in seiner Argumentation, daß die durchgeführten Betriebsveranstaltungen eine völlig andere Zielsetzung als herkömmliche Betriebsausflüge gehabt hätten. Im Hinblick auf die Entfernung zwischen den beiden Betriebsstätten sei bei der Veranstaltung in A eine Rückkehr der Arbeitnehmer am selben Abend unmöglich gewesen. Am nächsten Morgen sei die Rückreise unverzüglich angetreten worden. Der zweite Tag habe ausschließlich der Rückkehr gedient. Die Busreise sei mehr als eine Strapaze als ein Freizeiterlebnis zu werten. Es wäre eine Prüfung wert, ob es sich nicht sogar um eine Arbeitstagung gehandelt habe. Hinsichtlich der Üblichkeit sei eine Obergrenze der Kosten pro Belegschaftsmitglied nicht festgelegt, sondern müsse auf den Einzelfall abgestellt werden. Die Mitarbeiter hätten abgesehen von den Fahrt- und Übernachtungskosten lediglich die Mahlzeiten und Getränke erhalten, die etwa im Rahmen der Reisekostenpauschbeträge für zwei Tag lägen und mithin durchaus übliche Aufwendungen darstellten. Die Veranstaltungen hätten eindeutig dem Zweck gedient, die Verbindung zwischen dem Hauptbetrieb und der Filiale zu pflegen. Soweit das FG entschieden habe, daß die Kosten für Verpflegung und Getränke unüblich seien, soweit sie 50 DM bzw. 54 DM pro Belegschaftsmitglied überstiegen, reiche diese Begründung für den Einzelfall nicht aus. Es habe sich um ein mittleres gehobenes Restaurant gehandelt, so daß die Kosten nicht als unüblich ("besonders kostspielig") anzusehen seien.
Zur Begründung der Anschlußrevision macht die Klägerin geltend: Die Zuwendung der Armbanduhren sei kein Arbeitslohn, weil die Uhren wegen ihres überwiegend ideellen Charakters ähnlich wie Plaketten und Medaillen als Ehrung und Auszeichnung anzusehen seien. Jeder Mitarbeiter habe seit Bestehen des Betriebes die gleiche Zuwendung erhalten und keinen Einfluß auf die Auswahl oder den Wert des Geschenkes gehabt. Wäre es um eine Wertzuwendung gegangen, wäre eine Barvergütung vorgenommen worden. Auf jeden Fall könne es nicht auf den Einkaufspreis des Arbeitgebers, sondern nur auf die effektive Bereicherung des Arbeitnehmers ankommen. Dieser sei nur bereichert, soweit er die Uhr verwerten könne. Daraus folge, daß höchstens der Wiederverkaufswert der Uhr anzusetzen sei.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des FA ist zum Teil begründet.
1. Die Zuwendungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer anläßlich des im Jahre 1983 durchgeführten Betriebsausflugs nach A sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs.1 Nr.1 EStG.
a) Der Senat hat mit dem Urteil VI R 85/90 vom 25.Mai 1992 (BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655) entschieden, daß Zuwendungen anläßlich einer Betriebsveranstaltung von mehr als 150 DM für den einzelnen Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht gegenüber den mit der Betriebsveranstaltung verfolgten eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers haben, daß sie stets als Arbeitslohn zu werten sind. Bei der Berechnung des Wertes der Zuwendungen sind nach diesem Urteil die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen einzubeziehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Auffassung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall betrug der Wert der Zuwendungen an die 43 Teilnehmer der Betriebsveranstaltung bereits ohne die Kosten für Tombola und Tanz 176 DM und mithin mehr als 150 DM. Denn von den Kosten für Hotel und Busfahrt von insgesamt 5 440 DM entfielen auf den einzelnen Teilnehmer 126 DM zuzüglich eines Verzehrbons von 50 DM. Die Aufwendungen für den Bus sind bei der Ermittlung des Wertes der Zuwendung an den einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Denn findet die Betriebsveranstaltung außerhalb des Ortes der Arbeitsstätte in Form eines Betriebsausflugs statt, so sind die Kosten für die Fahrt zu der Veranstaltung Teil des äußeren Rahmens und damit nach dem Urteil VI R 85/90 in die Berechnung des Wertes der Zuwendung einzubeziehen.
b) Die im Jahre 1983 durchgeführte Betriebsveranstaltung hat außerdem deshalb zu Arbeitslohn (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG) bei den einzelnen Arbeitnehmern geführt, weil sie eine Übernachtung einschloß. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er in dem Urteil VI R 85/90 festgehalten hat, sind mehrtägige Betriebsveranstaltungen nicht üblich und Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei solchen Veranstaltungen deshalb Arbeitslohn, der gemäß § 40 Abs.2 EStG pauschal mit 25 v.H. versteuert werden kann (BFH-Urteile vom 13.Mai 1954 VI 197/53 U, BFHE 59, 45, BStBl III 1954, 225; vom 22.März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529, 531, rechte Spalte, 2.Absatz; vom 6.Februar 1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355; vom 13.Juli 1990 VI R 22/88, BFH/NV 1991, 228). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß den Arbeitnehmern der Klägerin aus den Betrieben in M und B ein gemeinsames Beisammensein ermöglicht werden sollte. Dieses Motiv für die mehr als eintägige Dauer des Betriebsausflugs hat keinen Einfluß darauf, daß ein mehrtägiger Betriebsausflug den Rahmen des Üblichen sprengt.
2. a) Bei dem im Jahre 1985 durchgeführten Betriebsausflug ist bei Anwendung der in dem Urteil VI R 85/90 aufgestellten Grundsätze entgegen der Auffassung des FG kein Arbeitslohn anzunehmen, soweit die Arbeitnehmer der Betriebsstätte in M an dem Betriebsausflug teilgenommen haben. Für die Veranstaltung in E beliefen sich die Aufwendungen einschließlich der Kosten der Busfahrt auf insgesamt 5 362,80 DM, was bei 57 Teilnehmern zu einem Betrag von ca. 94 DM führt. Da dieser Betrag unter 150 DM liegt und es sich für die Arbeitnehmer aus M auch nur um einen eintägigen Betriebsausflug handelte, war für diese kein Arbeitslohn gegeben.
b) Demgegenüber handelte es sich für die Teilnehmer aus B der Betriebsveranstaltung nach den tatsächlichen Feststellungen des FG um einen Betriebsausflug, der eine Übernachtung einschloß. Für die 16 Arbeitnehmer aus B, die an der Betriebsveranstaltung teilgenommen haben, sind über den Betrag von 94 DM pro Teilnehmer hinaus weitere Aufwendungen in Höhe von 4 740 DM (einschließlich Flugkosten), also 296 DM pro Teilnehmer, entstanden. Dieser Betrag zuzüglich des Betrages von 94 DM für die Bewirtung am Vortag führt zu einer Gesamtsumme von 390 DM pro Arbeitnehmer, die weit über dem Betrag von 150 DM liegt.
Die zusätzlichen Aufwendungen für die Arbeitnehmer der Filiale in B können bei der Bewertung des anläßlich der Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteils auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der steuerfreien Reisekostenerstattung (§ 3 Nr.16 EStG) außer Ansatz bleiben. Vielmehr kann für die Beurteilung der Flug- und Übernachtungskosten der Teilnehmer aus B als Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung nichts anderes gelten als für die im Jahre 1983 angefallenen Reisekosten. Der Umstand, daß die Arbeitnehmer der Filiale in B am Samstag eine Betriebsbesichtigung in M durchgeführt haben, konnte der Reise nicht den Charakter eines Betriebsausflugs nehmen. Es sind keine Umstände festgestellt oder vorgetragen worden, wonach die Besichtigung des Betriebes in M für die Arbeitnehmer aus B aus dienstlichen Gründen erforderlich war und die Aufwendungen dafür deshalb auch ohne den geselligen Teil der Betriebsveranstaltung am Abend zuvor getätigt worden wären. Es erschiene dem Senat aus Gründen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bedenklich, bei der Ermittlung des Wertes des den Arbeitnehmern anläßlich der Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteils danach zu differenzieren, ob der Arbeitgeber Filialen oder Zweigbetriebe in verschiedenen Gegenden und somit die Gestaltungsmöglichkeit hat, einem Betriebsausflug durch die Verbindung mit einer Betriebsbesichtigung den Charakter eines Dienstgeschäfts zu geben.
II. Die Anschlußrevision der Klägerin ist unbegründet. Das FG hat in Übereinstimmung mit dem FA in der Zuwendung der goldenen Armbanduhren, soweit deren Wert den Betrag von 600 DM übersteigt, zu Recht steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 8 Abs.2, § 19 Abs.1 Nr.1 EStG) gesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Höhe des Arbeitslohns mit dem Einkaufspreis der Klägerin und nicht mit dem Wiederverkaufswert angesetzt worden ist. Nach § 8 Abs.1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs.1 Nr.4 bis 7, also auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), zufließen. Nach § 8 Abs.2 EStG in der in den Streitjahren 1982 bis 1984 gültigen Fassung sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bei diesem Wert handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muß.
Es ist ein objektiver Wert, bei dem es nicht auf die subjektive Wertschätzung des Empfängers ankommt (BFH-Urteil vom 22.Juli 1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995, 999). Das FG hat nicht festgestellt und die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß der von ihr gezahlte Einkaufspreis ungünstig und mithin höher gewesen wäre als der übliche Mittelpreis an ihrem Betriebssitz. Der Umstand, daß mit der Zuwendung der jeweiligen Armbanduhr eine Anerkennung für 10-jährige Mitarbeit verbunden und dadurch der Armbanduhr aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers auch ein ideeller Wert beizumessen war, beeinträchtigt den materiellen Wert der Uhr nicht.
III. Die Vorentscheidung ist hinsichtlich der Betriebsveranstaltungen von anderen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid für 1985 ist insoweit rechtswidrig, als für die Betriebsveranstaltung in M auch die Aufwendungen für die Arbeitnehmer aus M als Arbeitslohn gewertet worden sind. Er ist deshalb herabzusetzen, soweit die pauschale Steuer auf die Aufwendungen für die Teilnehmer aus M entfällt. Dies ergibt einen Betrag von (41 x 94 DM *= 3 854 DM x 25 v.H. *= 963,50 DM). Die übrigen Zuwendungen an die Arbeitnehmer stellen Arbeitslohn dar, so daß die Klage insoweit abzuweisen war.
Fundstellen
Haufe-Index 64306 |
BFH/NV 1992, 69 |
BStBl II 1992, 856 |
BFHE 168, 266 |
BFHE 1993, 266 |
BB 1992, 1708 (L) |
DB 1992, 2278 (L) |
DStR 1992, 1236 (KT) |
HFR 1992, 631 (LT) |
StE 1992, 490 (K) |