Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten: Auftritt als Solist, Veranstalter und Darbietender müssen nicht verschiedene Personen sein, Begriffe "Veranstalter", "Theatervorführung" und "Konzert"
Leitsatz (amtlich)
Umsätze aus Auftritten als Solist mit selbst gestaltetem Programm unterliegen nur dann der Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten, wenn der Leistungsaustausch zwischen dem Solisten und dem Publikum stattfindet.
Orientierungssatz
1. Eine Veranstaltung durch andere Unternehmer i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 setzt nicht voraus, daß der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1995 V R 60/93).
2. Veranstalter (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alternative 2 UStG 1980) ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1993 V R 59/91).
3. Ausführungen dazu, was unter Theatervorführungen und Konzerten i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 zu verstehen ist.
Normenkette
UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a Alt. 2, Nr. 7a Alt. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat mit einem Programm, das humoristische Vorträge im Stil der Jahrhundertwende, Berliner Gassenhauer, Balladen und Couplets der Kaiserzeit und der zwanziger Jahre umfaßte, in den Streitjahren überwiegend bei caritativen Einrichtungen wie Kirchen und Seniorenheimen auf. Er hatte die von ihm ausgewählten Lieder auf eine Drehorgel einspielen lassen, welche ihm als Begleitinstrument diente. Bei seinen Auftritten war er entsprechend den Liedern, Gedichten, Sketchen, Berliner Anekdoten usw. historisch gekleidet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Umsätze des Klägers in den Streitjahren 1988 bis 1990 dem vollen Umsatzsteuersatz. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
Der Klage, mit der der Kläger den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 sowie die Berlinpräferenz gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) begehrte, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Es führt im wesentlichen aus, der Kläger könne nicht als Theater oder Orchester i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 angesehen werden. Begünstigt sei in dieser Vorschrift aber auch die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, die nicht Theater oder Orchester seien. Veranstalter im Sinne dieser Vorschrift könnten dabei auch Unternehmer sein, die selbst auf der Bühne aufträten und eine Aufführung veranstalteten, aber die Voraussetzungen der 1. Alternative der Vorschrift nicht erfüllten. Die 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 sei nach herrschender Meinung nicht eng auszulegen. Nach der vom Gericht insbesondere auf der eingehenden Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung hätten dessen Leistungen sowohl einen gesanglichen als auch einen theaterähnlichen Charakter im Sinne der Vorschrift. Da sowohl theaterähnliche Aufführungen unter die Vorschrift fielen als auch alle Aufführungen, die einen musikalischen und gesanglichen Aspekt hätten, seien die Leistungen des Klägers in jedem Fall im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 zu erfassen. Dem Kläger stehe auch der erweiterte Kürzungsbetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG zu; denn aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere der Darstellung der Tätigkeit durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Leistungen des Klägers künstlerischen Charakter hätten und damit eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellten.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980. Es trägt im wesentlichen vor, dagegen, daß ein darbietender Künstler, sofern er selbst Veranstalter seiner künstlerischen Leistung sei, anderer Unternehmer i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 sein könne, spreche, daß die Vorschrift eindeutig zwischen Leistungen darbietender Künstler und Leistungen anderer Unternehmer in Form einer Veranstaltung unterscheide. Veranstalte der darbietende Künstler selbst, so erbringe er eine künstlerische Leistung gegenüber dem Publikum. Diese werde umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigt (vgl. Abschn. 168 Abs. 21 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1988). Das angefochtene Urteil lege darüber hinaus den Begriff Veranstaltung unzutreffend aus. Der Kläger habe nach eigenem Vortrag feste Auftraggeber und eine feste Gage für seine künstlerischen Darbietungen. Daß er in bezug auf seine Vorführungen den gesamten Rahmen, die Ausstattung und die erforderlichen Hilfsmittel selbst zur Verfügung stelle, habe nichts mit den zur Ausfüllung des Begriffs Veranstaltung erforderlichen Leistungen wie Saalmietung, Werbung, Organisation, Kartenverkauf etc. zu tun.
Das FA beantragt, die Klage unter teilweiser Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, und zwar soweit für die Umsätze des Klägers der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 berücksichtigt wurde, abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil die tatsächlichen Feststellungen des FG sie nicht tragen.
1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß die Darbietungen des Klägers nicht nach der 1. Alternative dieser Vorschrift begünstigt sind, da der Kläger nicht zu den darin aufgeführten Einrichtungen und Vereinigungen gehört.
Eine Veranstaltung durch andere Unternehmer i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 setzt zwar nicht voraus, daß der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck der Ermäßigung des Steuersatzes, zugunsten der Besucher der entsprechenden Einrichtungen und Veranstaltungen eine Preiserhöhung zu vermeiden. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 1995 V R 60/93 (BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348) Bezug. Der Darbietende muß aber, um die Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen, dem Publikum gegenüber selbst als Veranstalter auftreten (BFH-Urteil in BFHE 176, 500, BStBl II 1995, 348). Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten setzt nicht nur voraus, daß diese Darbietungen gegenüber Publikum erbracht werden, sondern auch, daß sich der Leistungsaustausch --Theatervorführung bzw. Konzert gegen Eintrittsgeld-- zwischen dem Veranstalter und dem Publikum vollzieht. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit seiner Darbietungen selbst bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336).
Ähnlich wie § 4 Nr. 20 UStG 1980 begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 kulturelle Leistungen. Unter Theatervorführungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietes bis zu den Puppenspielen (einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. auch Abschn. 166 Abs. 2 Satz 2 UStR 1988). Unter Konzerten sind Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein, wobei die Aufführung durch mehrere Personen bereits unter die 1. Alternative der Begünstigungsvorschrift (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) fällt. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung i.S. der 2. Alternative des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 ist, daß die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen (vgl. Schöll in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 12 Rdnr.211, und Widmann in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 12 Abs. 2 Rdnr.1037).
2. Legt man die vorgenannten Rechtsgrundsätze zugrunde, so ist die Auffassung des FG, nach der auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1980 begünstigt ist, zwar nicht zu beanstanden. Doch lassen die tatsächlichen Feststellungen des FG keine Entscheidung darüber zu, ob der Kläger Veranstalter seiner Darbietungen war und ob seine Darbietungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachten. Die Sache geht an das FG zurück, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt und unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Senats erneut entscheidet.
Fundstellen
Haufe-Index 65479 |
BFH/NV 1995, 70 |
BStBl II 1995, 519 |
BFHE 177, 548 |
BFHE 1996, 548 |
BB 1995, 1526 (L) |
DB 1995, 1548 (L) |
DStR 1996, 19-20 (KT) |
DStZ 1995, 667 (KT) |
HFR 1995, 597-598 (LT) |
StE 1995, 465 (K) |