Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Vorstandsmitgliedern mit nicht entziehbarer Pensionszusage
Leitsatz (amtlich)
Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag gemäß § 10 Abs.3 Nr.2 EStG (sog. Vorwegabzug) vermindert sich bei Vorstandsmitgliedern, denen für den Fall der Berufsunfähigkeit eine nicht entziehbare Pensionszusage erteilt wurde, nach Maßgabe des § 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b EStG.
Normenkette
EStG 1981 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 30.10.1986; Aktenzeichen V 316/84) |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) war im Streitjahr 1982 Vorstandsmitglied A-AG. Sein jährliches Bruttogehalt betrug 120 000 DM. Im Dienstvertrag hatte ihm der Arbeitgeber eine Altersversorgung zugesagt: Der Kläger sollte eine jährliche Pension von 30 000 DM erhalten, wenn er nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Dienst der Gesellschaft ausschied. Anspruch auf eine solche Pension hatte er auch dann, wenn er während der Laufzeit des Vertrages berufsunfähig würde. Schied der Kläger nach dem 1.Juli 1984, aber vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus der Gesellschaft, so sollte er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Pension erhalten.
Das Dienstverhältnis war von Beginn des Streitjahres bis zum 31.Juli 1987 fest vereinbart; bis zum 31.März 1987 war der Kläger als Vorstand bestellt worden. Im Januar 1984 vereinbarten der damals 42-jährige Kläger und sein Arbeitgeber, das Dienst- und Vorstandsverhältnis vorzeitig zum 5.Januar 1984 zu beenden. Für die vorzeitige Vertragsauflösung erhielt der Kläger eine Abfindung.
Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin), zusammen veranlagte Kläger machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 Versicherungsbeiträge in Höhe von 17 370 DM als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) kürzte den in § 10 Abs.3 Nr.2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 für diese Beiträge vorgesehenen zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 6 000 DM gemäß § 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b EStG 1981 um 5 076 DM (9 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung von 56 400 DM). Er war der Ansicht, der Kläger habe ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses sei jedes Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ersatzlos und rückwirkend weggefallen. Die Pensionszusage des Arbeitgebers sei damit wirtschaftlich wertlos gewesen. Er, der Kläger, habe wie ein Selbständiger für seine Altersversorgung gezahlt und zwar ohne Unterstützung durch den Arbeitgeber, der die Rückstellung für die Pensionsansprüche 1984 gewinnerhöhend aufgelöst habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 174 dargelegten Gründen abgewiesen.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung des § 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b EStG 1981.
Sie beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag von 6 000 DM in vollem Umfang zu gewähren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Gemäß § 10 Abs.3 Nr.2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1981) konnten zusammen veranlagte Steuerpflichtige Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs.1 Nr.2 EStG zusätzlich zu den Höchstbeträgen des § 10 Abs.3 Nr.1 und 3 EStG 1981 bis zu einem Betrag von 6 000 DM als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs.3 Nr.2 Satz 1 EStG 1981). Dieser sog. Vorwegabzug verminderte sich bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlagen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben hatten (§ 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b, bb EStG 1981). Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung im Sinn dieser Vorschrift ist der vertraglich vereinbarte, aufschiebend bedingte Anspruch auf Zahlung einmaliger oder laufender Leistungen zur Altersversorgung. Ein solches Anwartschaftsrecht liegt jedenfalls auch dann vor, wenn der Arbeitgeber eine nicht nach seinem freien Belieben entziehbare Pensionszusage für den Fall der Berufsunfähigkeit vor Erreichen einer bestimmten Altersgrenze erteilt. In einem solchen Fall ist das Vollrecht unbeschadet einer späteren Vertragsauflösung erreichbar; es ist wirtschaftlich nicht wertlos. Die Berufsunfähigkeitsrente hätte auch nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze weitergezahlt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.Mai 1974 VI R 140/72, BFHE 113, 18, BStBl II 1974, 672).
Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Auslegung mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers in Einklang. Der durch das Steueränderungsgesetz vom 13.Juli 1961 (BGBl I 1961, 981, BStBl I 1961, 444) eingeführte Vorwegabzug sollte diejenigen Steuerpflichtigen begünstigen, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen müssen. Bei Steuerpflichtigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, denen jedoch ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Pensionsanwartschaft zugesagt wird, sollte der Vorwegabzug gekürzt werden (vgl. BTDrucks 8/292, S.21). Eine solche betriebliche Pensionsanwartschaft kann --wie oben dargelegt-- grundsätzlich auch bei einer Pensionszusage für den Fall der Berufsunfähigkeit bestehen. Eine Schlechterstellung von Vorstandsmitgliedern gegenüber anderen Personengruppen ist entgegen der Ansicht der Kläger damit nicht verbunden. Die Regelung des § 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b, bb EStG 1981 ist nicht auf Vorstände einer Aktiengesellschaft beschränkt (vgl. BTDrucks 8/292, S.21). Entscheidend ist allein das Bestehen einer Pensionsanwartschaft, gleich von welcher Art und von welchem Wert (vgl. BTDrucks 8/292, S.21 und ferner Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.Dezember 1984 1 BvR 1472/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 337).
2. Danach hat das FG zu Recht den Sonderausgabenhöchstbetrag um 5 076 DM gekürzt; denn der Kläger hatte gemäß Nr.5 Abs.3 i.V.m. Abs.1 und 2 seines Dienstvertrages für den Fall der Berufsunfähigkeit vor Erreichen des 65. Lebensjahres einen Pensionsanspruch von jährlich 30 000 DM. Diesen Anspruch hatte der Kläger i.S. des § 10 Abs.3 Nr.2 Buchst.b, bb EStG 1981 "erworben". Der Arbeitgeber hatte nach dem Dienstvertrag des Klägers keine Möglichkeit, diesen Pensionsanspruch im Streitjahr nach freiem Belieben zu entziehen. Das Anwartschaftsrecht wäre im Fall der Berufsunfähigkeit uneingeschränkt zum Vollrecht erstarkt.
3. Ob eine für den Fall des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze erteilte Pensionszusage nur dann zu einer Kürzung des sog. Vorwegabzugs führt, wenn die Anwartschaft unverfallbar i.S. des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610) oder nach der konkreten Altersversorgungsregelung des Betriebes unentziehbar erworben ist, kann der Senat unerörtert lassen. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Das gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob und ggf. inwieweit mit der dem Kläger gezahlten Abfindung auch die ursprünglich erteilte Pensionszusage abgegolten wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 62943 |
BFH/NV 1990, 19 |
BStBl II 1990, 218 |
BFHE 159, 80 |
BFHE 1990, 80 |
BB 1990, 412 (L1) |
DB 1990, 567 (T) |
HFR 1990, 249 (LT) |
StE 1990, 78 (K) |