Leitsatz (amtlich)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.
Normenkette
ZPO §§ 765a, 811, 850, 851b
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz v. 7.7.2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 6.120 EUR
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil wegen einer Hauptforderung von 40.168,17 EUR nebst Kosten und Zinsen. Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus zu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen von 510 EUR erzielt. Sonstige Einnahmen hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten Haus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das AG die Pfändung bezüglich der Mietforderungen gem. § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluss mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die im Falle der Vollstreckung eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein kein besonderer Umstand, der eine sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO begründen könnte. Es sei nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen. Dass der Gesetzgeber durch den in den §§ 850c ff. ZPO geregelten Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen gerade verhindern wolle, dass Schuldner in die Sozialhilfebedürftigkeit gedrängt würden, stehe dem nicht entgegen. Er habe bewusst nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch auf soziale Leistungen gegeben. Wer von anderem Einkommen lebe, müsse ertragen, dass seine Gläubiger solche Forderungen vollständig wegpfändeten und er dadurch sozialhilfebedürftig werde. Auf einen Pfändungsschutz nach § 851b ZPO habe sich die Schuldnerin nicht berufen.
2. Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, dass das aus Art. 1 und 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verbot der Kahlpfändung einer Pfändung des Existenzminimums entgegenstünde, wie auch die Schutzvorschriften der §§ 811, 850 ff. ZPO zeigten. Für die nicht spezialgesetzlich geregelte Pfändung fortlaufender Bezüge bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese Regelungslücke sei entweder über den Begriff der unbilligen Härte in § 765a ZPO oder über eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff. ZPO zu schließen.
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Mietforderungen ist weder aus einer analogen Anwendung der §§ 811, 850 ff. ZPO noch gem. § 765a ZPO gerechtfertigt.
a) Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff. ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht. Nach der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Verkaufserlöse. Sonderregelungen für die Lohnpfändung liegen im öffentlichen Interesse und haben eine lange gesetzgeberische Tradition: Bereits das Lohnbeschlagnahmegesetz von 1869 enthielt ein Verbot der Beschlagnahme von noch nicht fälligem Lohn (Marc Ludwig, Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen, Frankfurt/M. 2001, S. 55 ff.; Arnold, BB 1978, 1314). Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist im Laufe der Zeit wiederholt reformiert und angepasst worden, ohne dass Einkünfte, die nicht auf einer Arbeits- oder Dienstleistung des Schuldners beruhen, in den Pfändungsschutz einbezogen worden sind. Dass es andere Einkunftsarten gibt, war dem Gesetzgeber dabei bewusst; dies zeigt etwa § 851b ZPO, der einen speziellen Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vorsieht, soweit diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bestimmter bevorrechtigter Ansprüche unentbehrlich sind. Entsprechende Voraussetzungen hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.
b) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138 [143]; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 765a Rz. 5 ff.). Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klarstellen wollen, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit Halt machen (Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvollstreckung, FS für Baumgärtel, S. 75, 85).
Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 BSHG (ab 1.1.2005: § 17 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Dasein (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG = § 1 S. 2 SGB XII, § 12 Abs. 1 BSHG = § 27 Abs. 1 SGB XII). Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen müsste, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus (OLG Zweibrücken v. 14.2.2002 - 3 W 6/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 312 = MDR 2002, 720 = NJW-RR 2002, 1664; OLG Düsseldorf v. 29.1.1986 - 3 W 449/85, NJW-RR 1986, 1512; OLG Frankfurt v. 18.8.1980 - 20 W 484/80, Rpfleger 1981, 24; OLG Nürnberg Rpfleger 1958, 319; BFH v. 8.10.1998 - VII B 2/98, BFH/NV 1999, 443; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 765a Rz. 10; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rz. 7, 39; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., Rz. 1479 a.E.).
Dem wird entgegengehalten, dass private Schulden auch nicht mittelbar mit öffentlichen Geldern getilgt werden dürfen. Dies sei aber der Fall, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nur deshalb zugelassen werde, weil der Schuldner die durch die Vollstreckung entzogenen Mittel für den dringendsten Lebensbedarf durch die Sozialhilfe erhalte (Heßler in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 765a Rz. 36). Diese Sichtweise stellt aber zu sehr auf das Interesse der Allgemeinheit ab. Um die Ausgaben für die Sozialhilfe möglichst gering zu halten, wird dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner hat, zugemutet, auf die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verzichten und damit anstelle der Allgemeinheit den Lebensunterhalt des Schuldners zu finanzieren. Der Gläubiger hat jedoch seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch gegen den Staat, dass dieser eine effektive Zwangsvollstreckung ermöglicht. Auch das Eigentum des Gläubigers wird durch das Grundgesetz geschützt. In der gesetzlichen Regelung muss daher eine angemessene Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck kommen. Dies ist in den §§ 811, 850 ff. ZPO geschehen.
Zum einen hat der Gesetzgeber den Schuldner durch die Vorschrift des § 811 ZPO vor "Kahlpfändung" bei der Mobiliarzwangsvollstreckung geschützt. § 811 ZPO nimmt ausdrücklich bestimmte Vermögensgegenstände von der Pfändung aus, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen. Der Gesetzgeber hat des Weiteren das Arbeitseinkommen und vergleichbare Bezüge des Schuldners in den §§ 850 ff. ZPO nur eingeschränkt der Pfändung unterworfen. Für die große Masse der Bevölkerung ist das Arbeitseinkommen die Existenzgrundlage. Der Arbeitswille und die Arbeitsfreude eines Schuldners sollen nicht dadurch zum Erliegen gebracht werden, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum übrig bleibt (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 850 Rz. 1; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850 Rz. 1; Arnold, BB 1978, 1314 [1316]; vgl. aber auch Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 850 Rz. 1), zumal der Einsatz der Arbeitskraft auch ggü. der Sozialhilfe Vorrang genießt (§ 18 Abs. 1 BSHG). Ähnliche Erwägungen liegen der in § 54 SGB I enthaltenen Regelung zu Grunde. Diese Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit von Leistungen ein, die der Schuldner im Wesentlichen als Ersatz für den Verlust seiner Arbeitskraft erhält oder die er sich durch seine Arbeitstätigkeit erworben hat. Diesen Vorschriften ist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung so viel zu belassen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann. Die nicht ausdrücklich in diesen Vorschriften aufgeführten Vermögenswerte sind nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der Zwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstreckung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise geregelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist daher nicht dagegen geschützt, dass in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch wenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird.
Es mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen die unbeschränkte Pfändung von Mieteinkünften zu einer sittenwidrigen Härte führen kann. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Anwendung von § 765a ZPO rechtfertigen können, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen.
Fundstellen
Haufe-Index 1308333 |
BGHZ 2005, 371 |
DB 2005, 1733 |
NJW 2005, 681 |
BGHR 2005, 599 |
DWW 2005, 77 |
EBE/BGH 2005, 2 |
EBE/BGH 2005, 44 |
FamRZ 2005, 436 |
NJW-RR 2005, 663 |
JR 2006, 25 |
JurBüro 2005, 210 |
NZM 2005, 192 |
WM 2005, 288 |
ZMR 2005, 288 |
InVo 2005, 237 |
JZ 2005, 524 |
MDR 2005, 650 |
MDR 2006, 967 |
WuM 2005, 138 |
KommJur 2005, 119 |
MietRB 2005, 145 |
RdW 2005, 211 |
VE 2005, 78 |
KammerForum 2005, 205 |
LMK 2005, 64 |
MK 2005, 44 |
ProzRB 2005, 121 |