Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 17 U 261/96) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 37/96) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1997 - 17 U 261/96 - wird nicht angenommen.
Streitwert: 66.215,33 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der – zwischenzeitlich überholten – „Einheitstheorie” zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Streck, Schlick, Kapsa
Fundstellen
Haufe-Index 538781 |
DB 1999, 1213 |
NJW 1999, 2962 |
BGHR |
EWiR 1999, 587 |
FA 1999, 344 |
NZA 1999, 817 |
WM 1999, 1026 |
ZAP 1999, 547 |
MDR 1999, 749 |
VersR 2000, 1152 |
ZInsO 1999, 533 |
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