Leitsatz (amtlich)
In einer Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (hier: Verband Deutscher Posthalter) darf die für das Austrittsrecht des Mitglieds geltende Kündigungsfrist nur kurz bemessen werden; eine mehr als halbjährige Frist ist jedenfalls zu lang.
Normenkette
GG Art. 9; BGB § 39
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 19.12.1979) |
LG Münster |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Partelen streiten darüber, wann die Mitgliedschaft der Klägerin beim Beklagten endete.
Die Klägerin ist Postbeamtin. Sie war Mitglied beim Beklagten, dem Verband Deutscher Posthalter. Diesem Verband gehören im wesentlichen Posthalter an, die Beamte auf Widerruf im Nebenamt bei der Deutschen Bundespost sind. Er erstrebt gemäß § 4 seiner Satzung unter anderem die Verwirklichung des Leistungsprinzips, die Erreichung gerechter Gehalts-, Lohn- und Vergütungsverhältnisse, die Sicherung des Besitzstandes, den Schutz der Arbeitskraft, die Sicherung und den Ausbau der Stellung der Mitglieder und ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht in den Personalvertretungen und sozialen Einrichtungen der Deutschen Bundespost.
Die Klägerin, deren Poststelle aufgelöst worden ist und die der Deutschen Postgewerkschaft beitreten möchte, erklärte mit Schreiben vom 27. Februar 1978 – dem Beklagten zugegangen am 4. März 1978 – den Austritt aus dem Beklagten. Dieser teilte der Klägerin mit, ihre Mitgliedschaft ende erst am 31. Dezember 1979. Er berief sich dafür auf § 10 Nr. 1 b seiner Satzung:
„Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Die Kündigung muß … mindestens drei Monate vor Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Sie wird dann am Schluß des folgenden Kalenderjahres wirksam.”
Die Klägerin meint, die satzungsmäßige Kündigungsfrist verletze ihr Recht, sich anderweit gewerkschaftlich zu organisieren. Zulässig sei allenfalls eine vierteljährliche Kündigungsfrist, Sie hat daher beantragt festzustellen, daß ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des 31. Hai 1978, hilfsweise mit Ablauf des 31. Dezember 1978 geendet habe.
Der Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, mit der satzungsmäßigen Kündigungsfrist solle erreicht werden, daß sich der Beklagte nur einmal im Jahr mit Mitgliederfragen befassen müsse und damit die Verwaltungskosten niedrig halten könne. Die Kündigungsfrist verletze das Koalitionsrecht der Klägerin nicht, weil gemäß § 8 Nr. 4 der Satzung jedem Mitglied die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsorganisation freigestellt sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, daß die Klägerin seit 5. September 1978 nicht mehr Mitglied des Beklagten ist. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 10 Nr. 1 b der Satzung des Beklagten beträgt die Frist, die zwischen der Austrittserklärung und deren Wirksamwerden liegen muß, mindestens 13 Monate: Die Kündigung muß spätestens drei Monate vor Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden und wird dann am Schlüsse des folgenden Jahres wirksam. Im Falle der Klägerin würde – bei Wirksamkeit der Satzungsbestimmung – die Zeitspanne zwischen der Austrittserklärung vom 27. Februar 1978 und deren Wirksamwerden am 31. Dezember 1979 sogar 22 Monate betragen. Solch lange Kündigungsfristen stehen mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht in Einklang. Diese Vorschrift schützt jedermann – auch die Beamten (BVerfGE 19, 322) – in seinem Recht, sich mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen sowie diese zu wechseln. Dies bedeutet allerdings nicht die Ungültigkeit jeglicher Kündigungsfrist. Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1977 (II ZR 30/76, LM GG Art. 9 Nr. 6) im einzelnen dargelegt hat, ist dem Mitglied einer Gewerkschaft mit Rücksicht auf deren ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Interessen die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist in der Regel zuzumuten und keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Individualrechte, wenn es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann. Andererseits darf die individuelle Koalitionsfreiheit nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden. Die nach § 39 Abs. 2 Halbs. 2 BGB für Vereine grundsätzlich zulässige Kündigungsfrist von zwei Jahren wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar; sie würde denjenigen, der die Koalition wechseln oder eine neue gründen möchte, von einer koalitionsmäßigen Wahrnehmung seiner geschützten Interessen durch eine Organisation eigener Wahl für einen Zeitraum fernhalten, der viel zu lang wäre, um noch durch berechtigte Belange seiner „alten” Organisation gerechtfertigt zu sein.
Nach diesen Grundsätzen erschwert schon die in der Satzung des Beklagten enthaltene Mindestkündigungsfrist von 15 Monaten den Koalitionswechsel in unangemessener Weise. Es handelt sich nicht mehr um eine mäßige Frist, die das Mitglied an der Verwirklichung seiner Rechte nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit hindert. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat im Urteil vom 4. Juli 1977 die in der Satzung der damaligen Klägerin vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten für zulässig gehalten. Das Berufungsgericht erachtet eine Frist von sechs Monaten für angemessen. Eine noch längere Kündigungsfrist zugunsten des Beklagten wäre unzulässig. Der von diesem hierfür vorgebrachte Grund der Verwaltungskostenersparnis rechtfertigt es nicht, ein Mitglied länger als sechs Monate an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit zu hindern. Obgleich anzuerkennen ist, daß dem Beklagten unerwartete Entwicklungen im Mitgliederbestand nicht von heute auf morgen zuzumuten sind (vgl. das SenUrt. v. 4. 7. 77 aaO), muß mit Rücksicht auf das Recht der Mitglieder, die Koalition zu wechseln, verlangt werden, daß er sich darauf innerhalb eines Zeitraums einstellt, der keinesfalls länger als ein halbes Jahr sein kann. Diese Frist reicht jedem Verein, um die aufgrund des Austritts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Ob dazu eine halbjährige Kündigungsfrist überhaupt notwendig ist und ob diese an sich schon lange Frist mit Art. 9 Abs. 3 GG in Einklang steht, erscheint zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Klägerin das Berufungsurteil insoweit nicht angefochten hat.
Der Beklagte verweist vergeblich darauf, daß nach § 8 Nr. 4 der Satzung jedem Mitglied die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsorganisation freigestellt ist. Daraus kann er nicht für sich das Recht herleiten, den Austritt seiner Mitglieder über die vorstehend aufgezeigten Grenzen hinaus zu erschweren. Dadurch allein, daß der Beklagte die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsorganisation gestattet, wird die durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist bewirkte Beschränkung der individuellen Koalitionsfreiheit nicht beseitigt. Der Zwang, weiterhin lange Zeit Mitglied des Beklagten bleiben und die damit verbundenen (Beitrags-)Pflichten erfüllen zu müssen, ist geeignet, die Mitglieder am Beitritt zu einer anderen Berufsorganisation vor Ablauf der Kündigungsfrist zu hindern. Ferner vermag die Zulassung der Doppelmitgliedschaft an der Beeinträchtigung der ebenfalls grundsätzlich geschützten negativen Koalitionsfreiheit, also des Rechts, sich keiner Koalition anzuschließen, nichts zu ändern. Letztlich hängt es nicht allein von der Satzung des Beklagten ab, ob die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Organisation erworben werden kann. Dies ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn deren Satzung – wie bei der Postgewerkschaft hinsichtlich des Beklagten – eine Doppelmitgliedschaft verbietet. Aus diesen Gründen kann eine unangemessene Kündigungsfrist durch die Zulassung der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Berufsorganisation nicht ausgeglichen werden.
Nach alldem verstößt die Kündigungsfrist in der Satzung des Beklagten gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Ob dies dazu führt, daß der Austritt nunmehr nach § 39 Abs. 1 BGB jederzeit zulässig ist, oder ob – wie das Berufungsgericht meint – lediglich an die Stelle der unzulässigen eine angemessene Frist tritt, bedarf keiner Entscheidung, da der Beklagte insoweit nicht beschwert ist und die Klägerin das Berufungsurteil nicht angefochten hat.
Unterschriften
Stimpel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben Stimpel, Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Skibbe
Fundstellen
Haufe-Index 1237627 |
NJW 1981, 340 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1980, 999 |