Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Erwerbsunfähigkeitsrente
Normenkette
RVO § 1542; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 28.01.1972) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1908 geborene Klägerin war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1935 als Hausgehilfin tätig und bei der beklagten LVA pflichtversichert gewesen. Nach der Eheschließung führte sie, ohne berufstätig zu sein, den ehelichen Haushalt.
Am 5. Juni 1964 erlitt sie in einem Linienbus der Elektrizitätswerke M.-R. (EMR) - GmbH einen Unfall. Als Folge trug sie gesundheitliche Dauerschäden davon, die sie bei der Führung des Haushalts so stark beeinträchtigen, daß sie nur noch Küchenarbeiten im Sitzen erledigen kann. Auf Grund dieser Unfallfolgen zahlt ihr die EMR-GmbH eine Schadensrente von monatlich 220 DM. Ferner bezieht die Klägerin seit 1. Oktober 1968 von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) von monatlich zunächst 80,40 DM, später 87,20 DM.
Da die Beklagte den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 1542 RVO) für sich in Anspruch nahm, hinterlegte die EMR-GmbH allmonatlich die streitigen Beträge.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge begehrt. Ferner hat sie die Feststellung beantragt, daß ihre Schadensersatzansprüche gegen die EMR-GmbH nicht nach § 1542 RVO auf die Beklagte übergegangen seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, gemäß § 812 Abs. 1 BGB in die Auszahlung der hinterlegten Beträge einzuwilligen, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht gemäß § 1542 RVO auf die Beklagte in Höhe der von ihr gewährten EU-Rente übergegangen sei; daher müsse auch das entsprechende Feststellungsbegehren der Klägerin durchdringen. Das Berufungsgericht verneint den Rechtsübergang mit der Begründung, die der Klägerin von dem Schädiger gezahlte Rente beruhe auf deren "vermehrten Bedürfhissen" (§ 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) und nicht auf einem "Erwerbsschaden" (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB). Infolgedessen fehle es an der Gleichartigkeit mit dem infolge Erwerbsunfähigkeit begründeten Rentenanspruch (§ 1247 RVO).
Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die vom Schädiger wegen Unfähigkeit zur Verrichtung von Hausarbeiten gezahlte Rente sei nicht eine solche wegen vermehrter Bedürfnisse, sondern wegen Verdienstausfall (§ 842 BGB) bzw. wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB). Daraus folgert die Revision, daß der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe der EU-Rente auf die Beklagte übergegangen sei.
II.
Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung geht das Berufungsgericht zutreffend von dem Grundsatz der kongruenten (gleichartigen) Schadensdeckung aus. Danach gehen Schadensersatzansprüche des Geschädigten nach § 1542 RVO nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger (SVT) über, als dessen Leistungen demselben Zweck dienen wie der vom Schädiger zu zahlende Schadensersatz. Nur wenn der SVT der Schadensersatzrente sachlich entsprechende Leistungen gewährt, kann von einer doppelten Entschädigung der Verletzten - die zu vermeiden Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsüberganges ist - die Rede sein. Daraus folgt, daß die von der Beklagten gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente jedenfalls dann nicht dem Schadensersatzanspruch der Klägerin kongruent ist, wenn dieser sich - wie das Berufungsgericht meint - auf den Ausgleich vermehrter Bedürfnisse bezieht (einhellige Meinung; vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 = VersR 1970, 899 m.w.Nachw.).
1.
Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, hier liege ein Fall vermehrter Bedürfnisse vor, nicht als tatsächliche Feststellung, sondern nur als Beantwortung der Rechtsfrage zu verstehen, ob die von der Ehefrau geleistete Hausarbeit schadensrechtlich gesehen in die Gruppe Erwerbsschaden oder die Gruppe vermehrte Bedürfnisse einzuordnen ist. Jedoch kann der Ansicht des Berufungsgericht, der Verlust der Fähigkeit einer Ehefrau, Hausarbeit zu verrichten, falle ausschließlich unter den Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse und nicht, auch nicht teilweise unter den Gesichtspunkt des Erwerbsschadens, nicht zugestimmt werden.
a)
Der Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" (§ 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB) umfaßt alle unfallbedingten Mehraufwendungen. Die aus diesem Rechtsgrund gezahlte Rente soll ein Ausgleich für die Nachteile sein, die dem Verletzten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH Urt. v. 19. November 1955 - VI ZR 134/54 = VersR 1956, 22; RGRK-BGB 11. Aufl. § 843 Anm. 4). Insbesondere fallen hierunter laufende Ausgaben für bessere Verpflegung, Kuren, Erneuerung künstlicher Gliedmaßen, Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, Pflegepersonal. Es muß sich stets um einen schadensbedingt vermehrten Bedarf für die persönliche Lebensführung handeln. Dagegen ist der durch Ausfall der Arbeitskraft entstehende Schaden, soweit die Arbeitskraft als Erwerbsquelle dient, unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens (§ 842 und § 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB) auszugleichen und zwar auch dann, wenn dieser Schaden, der in der Unmöglichkeit besteht, die eigene Arbeitskraft im familiären Haushalt wirtschaftlich sinnvoll einzusetzen, durch Einstellung einer zu entlohnenden Ersatzkraft ausgeglichen wird. Denn bei diesen Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Mehr-Bedarf im Rechtssinne. Vielmehr liegt hierin - wie Vussow (WI 1971, 201, 202) zutreffend darlegt - der Gegenwert für die zuvor durch Arbeitsleistung erzielte Bedarfsdeckung. Diese Einbuße der Arbeitskraft als Erwerbsquelle hat die Rechtsprechung bezüglich eines Berufstätigen stets als Erwerbsschaden behandelt (vgl. BGHZ 54, 45, 48; BGH Urt. v. 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 = VersR 1958, 454, 456).
b)
Die Frage ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit einer Ehefrau, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfhissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob diese Arbeitsleistung ihrem Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) oder nur der Befriedigung ihrer eigenen persönlichen Bedürfnisse dient. Bei der Hausarbeit stellt nicht schon die Betätigung der Arbeitskraft als solcher, sondern nur die für andere in Erfüllung einer gesetzlich geschuldeten Unterhaltsverpflichtung geleistete Haushaltstätigkeit eine der Erwerbstätigkeit (d.h. dem auf Erzielung von Gewinn zur Deckung des Lebensbedarfs gerichteten Arbeitseinsatz) vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung und damit einen Erwerbsschaden dar. Die Gleichwertigkeit dieser gesetzlich geschuldeten Haushaltführung mit einer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung seit Jahren auf den verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt (BVerfG 17, 1, 20; BGHZ 38, 55, 57; 50, 304, 305; Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487; BSGE 33, 151, 157 m.w.Nachw.). Sofern der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 1967 (VI ZR 62/66 = VersR 1968, 194) eine andere Rechtsansicht zugrundeliegen sollte, wird diese nicht aufrechterhalten.
Dagegen stellt die Haushaltstätigkeit der Frau - mag sie verheiratet, verwitwet oder unverheiratet sein -, die nur ihren eigenen Bedürfhissen und damit nicht als Erwerbsquelle dient, keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar. Daher gehört der Ausfall dieser Haushaltstätigkeit zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse. So hat der Senat schon im Urteil vom 20. Mai 1958 a.a.O. die von einem verletzten Hilfssignalwerkführer als Schadensersatz monatlich geltend gemachten 15 DM, die er aufwenden mußte, weil er gewisse häusliche Arbeiten nicht mehr verrichten konnte und durch eine Andere Person ausführen ließ, nicht als Verdienstausfall (Erwerbsschaden), sondern als vermehrte Bedürfnisse behandelt.
Somit gehört die Haushaltstätigkeit einer Ehefrau in schadensrechtlicher Sicht teilweise in die Gruppe Erwerbsschaden, teilweise in die Gruppe vermehrte Bedürfnisse.
Die Meinung, wonach Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Hausarbeit stets nur als vermehrte Bedürfnisse im Sinne der 2. Alternative des § 843 Abs. 1 BGB anzusehen sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1964, 267; OLG Düsseldorf MDR 1955, 358; Wilts VersR 1963, 305, 307; Göppinger JR 1964, 425; Figert MDR 1962, 621, 623; Eißer JZ 1963, 220; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdz. 35), beruft sich im wesentlichen darauf, bei einer nichtberufstätigen Hausfrau könne nicht von "Erwerbsminderung" gesprochen werden, da Haushaltstätigkeit kein Erwerb sei. Diese Meinung ist aus den zuvor dargelegten Gründen überholt. Im übrigen wird vor allem auf Zweckmäßigkeitserwägungen abgehoben und geltend gemacht, es stoße auf Schwierigkeiten, den konkreten Schaden zu begründen, wenn man der Ehefrau insoweit (nur) einen Anspruch wegen Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit und nicht wegen vermehrter Bedürfnisse gebe. Diese Bedenken greifen nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Schädiger auch im Rahmen des Erwerbsschadens gemäß dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht darauf berufen, daß die Beeinträchtigung der Hausfrau in der Haushaltführung im Familienkreis oder durch überpflichtmäßige Anstrengung der Geschädigten selbst aufgefangen worden ist (vgl. BGHZ 38, 55, 59).
2.
Ist somit die von der EMR der Klägerin gezahlte Rente wegen unfallbedingter Verminderung ihrer Fähigkeit zur Haushaltführung jedenfalls teilweise als Erwerbsschaden zu werten, so könnte, folgt man der sogenannten Gruppentheorie (vgl. Wussow UHR 11. Aufl. Tz. 1485, 1486), die sachliche Gleichartigkeit mit der wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlten Rente der Beklagten ohne weiteres bejaht werden. Dies allein genügt jedoch nicht. Es muß auch geprüft werden, ob Sinn und Zweck des § 1542 RVO im Streitfall einen Rechtsübergang rechtfertigen (vgl. BGHZ 54, 377, 380).
a)
Das Berufungsgericht meint, es gehe nicht an, einerseits die Arbeitsfähigkeit der Frau im Haushalt von der Sozialversicherung grundsätzlich auszuschließen, andererseits aber der Frau einen zum Ausgleich eben dieser Arbeitsunfähigkeit zustehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch deswegen aus der Hand zu schlagen, weil sie aufgrund eines hiervon völlig unabhängigen Sachverhalts anderweit Sozialversicherungsanspruche erworben habe. Insofern bezieht sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1967 aaO, das teils Zustimmung (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß, 15. Aufl. Kap. 30 Rdz. 85; Becker, Kraftverkehrs schaden, 10. Aufl. S. 191; Österr. OHG Urt. v. 17. Juni 1971 ZVR 1972, 145), teils heftige Kritik (vgl. Wussow WI 1968, 31; 1971, 201; 1972, 14, 108 und in Ersatzansprüche bei Personenschäden Nr. 224, 211; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 1542 RVO Anm. 38; Gunkel/Hebmüller, Ersatzansprüche nach § 1542 RVO, 3. Aufl. Bd. I S. 131) gefunden hat.
Hiergegen macht die Revision geltend, es sei nicht richtig, daß die Tätigkeit der Hausfrau grundsätzlich von der Sozialversicherung ausgeschlossen sei. Die Bewertung einer Berufsunfähigkeit mache deutlich, daß versicherungsrechtlich keine zu beachtende Lösung von ihrem bisherigen Beruf vorliege (§ 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO). Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine Ehefrau auch für die Zeit, für die sie Beiträge mangels einer Versicherungspflicht nicht entrichtet habe, Zuschläge zu ihrer Rente nach den seit 1959 ergangenen Rentenanpassungsgesetzen erhalte.
b)
Im Ergebnis kann der Revision der Erfolg nicht versagt werden.
aa)
Zwar ist richtig, daß die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt immer noch von der Sozialversicherung ausgeschlossen ist. Auch kann es keine Rolle spielen, daß die Klägerin gerade als Hausangestellte, also in einer ähnlichen Tätigkeit, wie sie sie später als Ehefrau ausübte, pflichtversichert war. Abgesehen davon, daß sich die EU-Rente (§ 1247 RVO) - anders als die Berufsunfähigkeitsrente (§ 1246 RVO) - nicht danach richtet, ob die Versicherte gerade in dem Beruf, in welchem sie pflichtversichert war, nicht mehr tätig sein kann, könnte die Frage der sachlichen Kongruenz nicht auf eine solche zufällige Übereinstimmung abgestellt werden. Die Rentenberechtigung wegen Erwerbsunfähigkeit beruht ausschließlich auf der früheren versicherten Berufstätigkeit und wird unabhängig davon gewährt, ob und wie die Versicherte später ihre Arbeitskraft verwertet hat.
bb)
Es ist jedoch nicht Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, daß der Erwerbsschaden, für den der Schädiger Ersatz zu leisten hat, aus einer Tätigkeit folgt, die pflichtversichert war. So unterliegt es keinem Zweifel, daß ein freiberuflich Schaffender, dem ein Schadensersatzanspruch wegen Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit zusteht, sich hierauf die aus einer früheren pflichtversicherten Tätigkeit gezahlte EU-Rente anrechnen lassen muß. Damit kann auch die Frage, ob die Hausfrauentätigkeit sozialversichert ist, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendung des § 1542 RVO sein. Vielmehr führt die oben dargestellte Entsprechung zwischen einer EU-Rente und einem durch dasselbe Schadensereignis ausgelösten Ersatzanspruch einer Ehefrau wegen Minderung ihrer Fähigkeit zur Leistung ihres Unterhaltsbeitrages durch Haushaltführung zur Bejahung des Rechtsüberganges. An der entgegenstehenden Auffassung des Senats im Urteil vom 19. Dezember 1967 a.a.O. wird nicht mehr festgehalten (vgl. auch das Senatsurteil v. 13. Dezember 1966 - VI ZR 73/65 = VersR 1967, 176). Wollte man der Ehefrau neben der EU-Rente die volle Schadensersatzrente belassen, so würde sie besser stehen als jeder Pflichtversicherte bei Verletzung seiner Arbeitskraft. Die rechtliche Einordnung der Haushaltstätigkeit der Ehefrau als ein der Erwerbstätigkeit des Ehemanns gleichwertiger Unterhaltsbeitrag und die Verlagerung des Schadensersatzanspruchs von der Person des Ehemanns (§ 845 BGB) auf die Ehefrau (BGHZ - GSZ 50, 304, 306), der ein eigener unmittelbarer Anspruch zusteht, führt nach Auffassung des Senats folgerichtig dazu, den in ihrer Person begründeten, sachlich gleichartigen Rentenanspruch in Anrechnung zu bringen.
III.
1.
Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung darüber, wofür die Schadensersatzrente von mtl. 220 DM bezahlt wird. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bezieht sich der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht nur auf vermehrte Bedürfnisse (z.B. Mehraufwendungen wegen Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel), sondern zumindest auch, wenn nicht gar überwiegend auf den Ausfall ihrer Tätigkeit im Haushalt. Soweit diese Haushaltstätigkeit nicht der Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse diente, sondern den sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Unterhaltsbeitrag der Klägerin darstellte, ist aber, wie ausgeführt, die sachliche Gleichartigkeit des diesbezüglichen Schadensersatzanspruchs mit der EU-Rente zu bejahen.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei den beiden sachlich voneinander getrennten Alternativen des § 843 Abs. 1 (Erwerbsschaden und Mehrbedarf) rechtlich nur um Teil-Glieder eines einheitlichen Schadensersatzanspruches handelt, der durchweg in einem Rentenbetrag seinen Niederschlag findet. Dies entbindet das Gericht nicht von der hier im Zusammenhang mit der Kongruenzprüfung i.S. des § 1542 RVO gegebenen Notwendigkeit, den auf jede der beiden Alternativen entfallenden Anteil der Rente zu schätzen (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Aufl. Kap. 30 Rdz. 94).
Es gilt also in sinngemäßer Anwendung des § 287 ZPO den Teil der Schadensersatzrente zu schätzen, der auf die gesetzlich geschuldete Haushaltführung (Erwerbsschaden) entfällt und der der Beklagten aufgrund des § 1542 RVO zusteht. Dabei mag in Betracht gezogen werden, daß die Ehefrau bezüglich der ihr selbst zukommenden Haushaltstätigkeit nicht schlechter gestellt sein darf als die nicht verheiratete Frau, deren Verlust zur Fähigkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten - wie zuvor dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse schadensersatzberechtigt ist.
2.
Da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine eigene Schätzung des Revisionsgerichts bieten, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Scheffen
Fundstellen
Haufe-Index 1456497 |
NJW 1974, 41 |
NJW 1974, 640 |