Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist Homeoffice eine Form des mobilen Arbeitens. Um den Vorgaben des Arbeitsschutzes gerecht zu werden, ist es wichtig, sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die damit verbundenen Anforderungen zu kennen. Weiterhin sollte ein Augenmerk auf die mögliche Umsetzung gerichtet sein.
2.1 Rechtliche Grundlagen
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet bei Telearbeit und bei mobiler Arbeit uneingeschränkt Anwendung.
- Der Arbeitgeber ist sowohl bei Telearbeitsplätzen als auch bei mobiler Arbeit verpflichtet, die Beschäftigten im Hinblick auf die spezifischen Gefährdungen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG).
- Beim mobilen Arbeiten haben die Beschäftigten eine erhöhte Verantwortung und Mitwirkungspflicht, da sie den überwiegenden Teil der Umstände (Ort, Zeit) ihrer Arbeit selbst bestimmen und auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften achten müssen.
- Beschäftigte, die in Telearbeit oder mobil arbeiten, haben bei Tätigkeiten an Bildschirmen Anspruch auf medizinische Angebotsvorsorge gemäß der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV).
- Telearbeit unterliegt der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), mobiles Arbeiten dagegen nicht. Der Anwendungsbereich der ArbStättV in Bezug auf die Telearbeitsplätze ist auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt.
- Für Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen des § 3 ArbStättV (Gefährdungsbeurteilung) bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, des § 6 ArbStättV (Unterweisung) und der Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen), soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht.
- Arbeitgeber, die das Homeoffice langfristig nutzen wollen, sollten im eigenen Interesse Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten. Wird das mobile Arbeiten nicht nur zeitweilig während der SARS-CoV-2-Epidemie, sondern langfristig im häuslichen Bereich ausgeübt, ist zu prüfen, ob es sich um Telearbeitsplätze im Sinne der ArbStättV handelt.
2.2 Anforderungen bei mobiler Arbeit
Da die Beschäftigten ihre Arbeit an beliebigen Orten erledigen können, muss der Arbeitgeber diesen Umstand bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel (Notebook, Tablet, Smartphone) für mobiles Arbeiten berücksichtigen. Auch die Art der Tätigkeiten ist entscheidend. Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen sind im Anhang 6.4 der ArbStättV verbindlich geregelt, z. B. der Arbeitsaufgabe angemessene Größe, Form und Gewicht der tragbaren Bildschirmgeräte.
Am Beispiel der Vorgaben für Notebooks, die von vielen Arbeitnehmern regelmäßig, gerade in der Anfangszeit der Pandemie, aber auch nach wie vor verwendet werden, kann dies wie folgt aussehen:
- gut entspiegelter Bildschirm,
- Bildschirmanzeige mit großer Helligkeit (hohe Leuchtdichte),
- möglichst Tastatur mit hellen Tasten und dunkler Beschriftung,
- ausreichende Akkukapazitäten,
- ggf. zusätzlicher Blickschutzfilter,
- Anschlüsse für eine externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder eine Dockingstation,
- je nach Einsatz und Verwendung von Notebooks sind spezielle Anforderungen an das Notebook-Zubehör, wie Maus, Kopfhörer, Drucker, zu stellen, z. B. ergonomische, an die Handgröße angepasste Mäuse.
Unabhängig davon gilt, dass kleine mobile Endgeräte, wie Netbooks, Subnotebooks, Tablet-PCs, aufgrund der kleinen Bildschirmanzeigen und der kleinen, virtuellen Tastatur nur sehr eingeschränkt für Bürotätigkeiten eingesetzt werden sollten.