§ 3 Nr. 34 EStG fördert Maßnahmen der Gesundheitsprävention und bringt so Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bis zu einem Freibetrag von 600 EUR pro Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn steuerfrei. Hierunter fallen alle Leistungen, die im "Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen" genannt sind (z. B. Teilnahme an einer Rückenschule, Ernährungsberatung, Bewegungstraining, Programme zur Stressbewältigung, Suchtprävention, Rauchentwöhnung usw.).

Auch der Arbeitnehmer muss diese Leistungen nicht versteuern, es handelt sich nicht um einen "geldwerten Vorteil". Entscheidend ist dabei, dass die Leistungen nicht Teil des regulären Lohns sind.

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