Überblick

Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz – überwiegend nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – kann umso ausgeprägter sein, je weniger der Arbeitgeber aus dem Gesetz zu konkreten Maßnahmen gezwungen ist. Gerade das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), das aus modernen Unternehmen nicht mehr wegzudenken ist, bietet eine Vielzahl von Ansätzen, die sich einer gesetzlichen Konkretisierung entziehen und damit auch den Betriebsräten ein Handlungsfeld bieten. Der Beitrag stellt den Rahmen des BGM vor und erläutert, wo die Mitbestimmung ansetzen kann und wie sie in der Praxis zu handhaben ist.

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