BMF, Schreiben v. 5.3.1987, IV B 2 - S 2133 - 1/87, BStBl I 1987, 394
Bezug: Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt V/86
Zerobonds, auch Null-Kupon-Anleihen genannt, sind Anleihen, für die keine laufenden Zinszahlung vereinbart werden, sondern am Ende der Laufzeit ein gegenüber dem Ausgabepreis deutlich höherer Einlösungspreis gezahlt wird. Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Zerobonds bei Anleihe-Gläubigern und Anleihe-Schuldner hat das Bundesfinanzministerium wie folgt Stellung genommen:
Für die Höhe ders Bilanzsansatzes eines Zerobonds ist ohne Bedeutung, ob die Anleihe als Aufzinsungsanleihe (Nennbetrag = Ausgabebetrag) oder als Abzinsungsanleihe (Nennbetrag = Einlösungsbetrag) ausgestaltet wird. In beiden Fällen ist der in den Ausgabebedingungen anstelle einer Zinsvereinbarung festgelegte Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Einlösungspreis das Entgelt für die Überlassung des Kapitales während der Laufzeit der Anleihe. Zu Beginn der Laufzeit eines Zerobonds ist der Ausgabebetrag maßgeblicher Ausgangswert sowohl für die Aktivierung beim Anleihe-Gläubiger als auch für die Passivierung beim Anleihe-Schuldner. Am Ende der Laufzeit sind der Anspruch des Anleihe-Gläubigers und die Verbindlichkeit des Anleihe-Schuldners mit dem Einlösungsbetrag auszuweisen.
Während der Laufzeit ist der Unterschiedsbetrag zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Teil beim Anleihe-Gläubiger aktivisch und beim Anleihe-Schuldner passivisch zu erfassen, der bei Zinseszinsberechnung rechnerisch auf die abgelaufene Laufzeit entfällt. Abschnitt 37 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStR sind insoweit nicht anwendbar, denn der Einlösungsbetrag eines Zerobonds, der außer dem zur Nutzung überlassenen Kapital auch das gesamte Entgelt für die Kapitalüberlassung enthält, deckt sich nicht mit dem in Abschnitt 37 EStR und in § 250 Abs. 3 HGB verwendeten Begriff "Rückzahlungsbetrag".
Unberührt bleiben die bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze für die Beurteilung von Kurswertänderungen aufgrund geänderter Marktkonditionen, z.B. bei Werterhöhungen eines Zerobonds, die sich nicht aus dem laufzeitabhängigen Anwachsen des Unterschiedsbetrages ergeben, oder bei Absinken des Kurswertes unter den nach obigen Grundsätzen ermittelten Bilanzansatz.
Normenkette
HGB § 250 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 1987 , 394