(1) 1Der Antrag auf Erstattung für den Zeitraum der Bildungsfreistellung ist von der Beschäftigungsstelle[1] [Bis 31.12.2020: vom Arbeitgeber] innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Beendigung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde auf amtlichem Vordruck zu stellen. 2Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des Erstattungsantrages bei der zuständigen Behörde.

 

(2) Dem Erstattungsantrag sind eine Bestätigung über die gewährte Bildungsfreistellung sowie der Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung beizufügen.

[1] Geändert durch Erstes Gesetzes zur Änderung des Bildungsfreistellungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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