(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
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in Einklang stehen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, |
2. |
sich inhaltlich auf die Themenbereiche des § 1 Abs. 2 beziehen, |
3. |
von Trägern durchgeführt werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, |
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Anspruchsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 offen zugänglich sein; die offene Zugänglichkeit setzt eine öffentliche Bekanntgabe der Veranstaltung voraus; die Teilnahme an den Veranstaltungen darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution sowie einem bestehenden besonderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden und muss freiwillig erfolgen können; sie darf von nachzuweisenden fachlichen Vorkenntnissen oder bestimmten beruflichen Einsatzbereichen abhängig gemacht werden. |
(2) Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen, die
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ausschließlich das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten zur privaten Lebensbewältigung zum Gegenstand haben, |
3. |
auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen vorbereiten oder |
4. |
Studienreisen sind, die keine Veranstaltung nach § 1 Abs. 2 sind und keine Unterrichtseinheiten in dem in Absatz 1 Nr. 4 geregelten Umfang enthalten. |
(3) Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten das Vorliegen der Anerkennung der geplanten Bildungsveranstaltung nach § 10 Abs. 1 kostenlos zu bescheinigen.
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