Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz setzt voraus, dass
1. |
die Bildungsveranstaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 entspricht, |
2. |
sie in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt, und |
3. |
die Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität der Bildungsarbeit des Trägers geeignet sind, eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten. |
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