Die Anerkennung als Bildungsveranstaltung nach diesem Gesetz setzt voraus, dass

 

1.

die Bildungsveranstaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 entspricht,

 

2.

sie in der organisatorischen und fachlich-pädagogischen Durchführung der Einrichtung liegen, die die Anerkennung beantragt, und

 

3.

die Ausstattung, Lehrkräfte, Bildungsziele und Qualität der Bildungsarbeit des Trägers geeignet sind, eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge