Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wird in vielen Bundesländern nicht mehr der Begriff des "Bildungsurlaubs", sondern der "Bildungszeit" verwendet.
Bildungsurlaub
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
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Bildungszeit
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
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Bildungsfreistellung
- Mecklenburg-Vorpommern
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
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Arbeitnehmerweiterbildung
- Nordrhein-Westfalen
- Schleswig-Holstein
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Bundeseinheitlich ist der Bildungsurlaub durch Gesetz nur für Sondergruppen von Arbeitnehmern innerhalb der jeweiligen Gesetze vorgesehen; so ist er z. B. für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats in § 37 Abs. 6 und 7 und § 65 Abs. 1 BetrVG geregelt, abgesehen von Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst. Ferner sieht das Arbeitssicherheitsgesetz in §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG eine Freistellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zum Zwecke der Fortbildung vor, das SGB IX in § 179 Abs. 4 eine Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dabei geht es aber um die Vermittlung spezifischer Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der besonderen Pflichtenstellung des Arbeitnehmers neben seinem Arbeitsverhältnis stehen.
In 14 von 16 Bundesländern ist ein Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub vorgesehen. Allein in Bayern und Sachsen können Mitarbeiter keine Bildungszeit beanspruchen. Ziel des Bildungsurlaubs ist die Vermittlung allgemeiner gesellschaftlicher Kenntnisse zur Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts, berufliche Weiterbildung und teilweise die Qualifikation zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Bildungsurlaubsanspruch besteht neben dem Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, die jeweilige Anrechnung ist ausgeschlossen. Neuere Landesbildungsurlaubsgesetze enthalten regelmäßig ein Benachteiligungsverbot. Einige Bundesländer erstatten zudem dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen genommen werden, die nach dem jeweiligen landesrechtlichen Verfahren als Weiterbildungsveranstaltung anerkannt sind.