Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1]
Anspruchsberechtigung
Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben.
Zweck
Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung
Dauer
10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger.
Wartezeit
6 Monate
Verschiebungsgründe
Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn
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