Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974[1]

Anspruchsberechtigung

Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben.

Zweck

Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung

Dauer

10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger.

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn

[1] GVBl S. 348.

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