1 Einführung
Der "Bildungsurlaub" als Bildungsfreistellung von der Arbeitspflicht gegen Entgeltfortzahlung ist ein wichtiger Bestandteil im Gesamtzusammenhang der Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Bundesgesetz über Bildungsurlaub bzw. Bildungszeit gibt es allerdings nicht, sondern es besteht eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene. Begrifflich wird in vielen Bundesländern nicht mehr der Begriff des "Bildungsurlaubs", sondern der "Bildungszeit" verwendet.
Bildungsurlaub
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
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Bildungszeit
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
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Bildungsfreistellung
- Mecklenburg-Vorpommern
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
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Arbeitnehmerweiterbildung
- Nordrhein-Westfalen
- Schleswig-Holstein
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Bundeseinheitlich ist der Bildungsurlaub durch Gesetz nur für Sondergruppen von Arbeitnehmern innerhalb der jeweiligen Gesetze vorgesehen; so ist er z. B. für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats in § 37 Abs. 6 und 7 und § 65 Abs. 1 BetrVG geregelt, abgesehen von Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst. Ferner sieht das Arbeitssicherheitsgesetz in §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG eine Freistellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zum Zwecke der Fortbildung vor, das SGB IX in § 179 Abs. 4 eine Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dabei geht es aber um die Vermittlung spezifischer Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der besonderen Pflichtenstellung des Arbeitnehmers neben seinem Arbeitsverhältnis stehen.
In 14 von 16 Bundesländern ist ein Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub vorgesehen. Allein in Bayern und Sachsen können Mitarbeiter keine Bildungszeit beanspruchen. Ziel des Bildungsurlaubs ist die Vermittlung allgemeiner gesellschaftlicher Kenntnisse zur Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts, berufliche Weiterbildung und teilweise die Qualifikation zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Bildungsurlaubsanspruch besteht neben dem Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, die jeweilige Anrechnung ist ausgeschlossen. Neuere Landesbildungsurlaubsgesetze enthalten regelmäßig ein Benachteiligungsverbot. Einige Bundesländer erstatten zudem dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen genommen werden, die nach dem jeweiligen landesrechtlichen Verfahren als Weiterbildungsveranstaltung anerkannt sind.
2 Baden-Württemberg
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in der Fassung vom 4.2.2021, in Kraft ab 1.7.2021
Anspruchsberechtigung
Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie Landesbeamte und Richter). In allen Fällen muss der Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegen.
Zweck
Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Bei beruflicher Weiterbildung geht es um die Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten. Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
Dauer
Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer 5-Tage-Woche; wird regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
Obergrenze
Der Arbeitgeber kann die Bewilligung der Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt sind oder wenn 10 % der dem Beschäftigten am 1.1. eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
Wartezeit
Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.
Mitteilung an Arbeitgeber
So frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch. Mitteilung gegenüber dem Beschäftigten seitens des Arbeitgebers unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch. Im Fall einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Darlegung der...