Rz. 1
(1) Alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigten haben gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Beschäftigungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.
(2) Bildungsurlaub dient der
- politischen Bildung,
- Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamts oder
- beruflichen Weiterbildung der nicht zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(3) 1Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. 2Bildungsurlaub zur politischen Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Betrieb zu fördern.
(4) Berufliche Weiterbildung soll den Beschäftigten ermöglichen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, und ihnen zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen.
(5) 1Bildungsurlaub zur Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ein übernommenes Ehrenamt ausüben zu können. 2Neben der Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Ehrenamts ist Beschäftigten zugleich in nicht unerheblichem Umfang die Kenntnis gesellschaftspolitischer Zusammenhänge zu vermitteln, damit sie ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft erkennen. 3Als Ehrenämter im Sinne dieses Gesetzes gelten nur solche, die in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. 4Die Regelungen dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenämter, für die nach anderen Regelungen Vergütung, Ersatz des Verdienstausfalls oder Entschädigung für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gewährt wird. 5Die Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeit, für deren Schulung ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
Rz. 2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des HBUG haben die Beschäftigten Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer der Bildungsmaßnahme. Unter den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes fallen grundsätzlich alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen Beschäftigte. Als Beschäftigte gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBUG
- Arbeiterinnen und Arbeiter,
- Angestellte,
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind sowie
- Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes. Dagegen haben Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten keinen Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz, für sie gelten aber Sondervorschriften wie etwa die "Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen".
Rz. 3
Als Beschäftigungsstellen gelten nach § 1 Satz 3 HBUG Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen und Werkstätten für Behinderte.
Rz. 4
Bildungsurlaub kann nach § 1 Abs. 2 HBUG für anerkannte Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamts in Anspruch genommen werden. Politische Bildung soll Beschäftigte in die Lage versetzen, ihren Standort in Betrieb oder Gesellschaft sowie gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. Bildungsurlaubsveranstaltungen der politischen Bildung umfassen daher alle Bereiche des gesellschaftlich-politischen Lebens. Das Seminarangebot ist ein Spiegelbild aktueller politischer Themen und Auseinandersetzungen und beschränkt sich nicht nur auf Bereiche der Gemeinschafts- oder Staatsbürgerkunde. Nach § 1 Abs. 3 HBUG muss jede Veranstaltung der politischen Bildung das Ziel verfolgen, das Verständnis der Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, um die Mitsprache in Staat, Gesellschaft oder Beruf zu fördern. Veranstaltungen der politischen Bildung müssen keinen inhaltlichen Bezug zu dem aktuell ausgeübten Beruf haben. Eine Bildungsveranstaltung mit dem Thema "Die Arbeitnehmer in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft Teil I" entspricht nach Auffassung des BAG den Anforderungen in § 1 Abs. 3 HBUG zur p...