Rz. 26

Während des Bildungsurlaubs dürfen Beschäftigte keine Erwerbstätigkeit leisten.

 

Rz. 27

Während des Bildungsurlaubs besteht ein Verbot einer dem Bildungszweck zuwiderlaufenden Erwerbstätigkeit. In § 7 HBUG ist geregelt, dass der Beschäftigte während des Bildungsurlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

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