(1) 1Die Bildungszeit ist für den Zeitraum der von der anspruchsberechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des nach diesem Gesetz geregelten Freistellungsanspruches zu gewähren. 2Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich oder elektronisch geltend zu machen.

 

(2) Bildungszeit kann nicht in der von der anspruchsberechtigten Person vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer beschäftigter Personen derselben Arbeitgeberin oder desselben Arbeitgebers, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

 

(3) 1Die Ablehnung auf Grund der in Absatz 2 genannten Umstände ist der anspruchsberechtigten Person so frühzeitig wie möglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 2, unter Darlegung der Gründe schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2Teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist mit, so gilt die Freistellung als erteilt.

 

(4) 1Als zwingender betrieblicher Belang gilt auch, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht mehr als 20 Personen beschäftigt sind und wenn zehn Prozent der sämtlichen Anspruchsberechtigten insgesamt zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde. 2Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Bildungszeit für das laufende Jahr der anspruchsberechtigten Person nachzuweisen.

 

(5) 1Anspruchsberechtigte haben ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. 2Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind der anspruchsberechtigten Person vom Träger der Bildungsveranstaltung unentgeltlich auszustellen.

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