(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 4 Absatz 2 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres bevorzugt zu gewähren.

 

(2) 1Der Anspruch gemäß § 2 Absatz 1 und 2 kann durch schriftliche oder elektronische Abrede zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der anspruchsberechtigten Person unter Anrechnung des Bildungszeitanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefasst werden. 2Für den Fall des § 4 Absatz 4 gilt, dass die gemäß Satz 1 zusammengefassten Bildungszeiten auf den Bildungszeitanspruch anderer Anspruchsberechtigter lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.

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