(1) 1Die zuständige Behörde kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten Bioabfällen und Gemischen, die für die Verwertung [Bis 30.04.2023: als Düngemittel] [1] auf [Bis 30.04.2023: landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten] [2] Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen. 2Satz 1 ist entsprechend für den Entsorgungsträger, den Erzeuger und den Besitzer von unbehandelten Bioabfällen anzuwenden, die für die Verwertung auf Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. [3]3Die Sätze 1 und 2 gelten[4] [Bis 30.04.2023: Satz 1 gilt] entsprechend für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. 4Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.

 

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten[5] [Bis 30.04.2023: Der Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller] haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. 2Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.

 

(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.

 

(5)[6] Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 30.04.2023.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden bis 30.04.2023.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.05.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.05.2023.
[5] Geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.05.2023.
[6] Abs. 5 angefügt durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.05.2023.

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