Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.

Aussteller des Lieferscheines

(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und

Satz 2) – Name und Anschrift:

Lieferschein-Nr.:

Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs

(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):

Abgegebene Menge in t

(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):

Lieferschein-Datum:

Höchstzulässige Aufbringungsmenge

(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)

t TM/ha/3 Jahre:

□ 20 □ 30

t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):

□ 80 □ 120

Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)

(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem

Blatt) – Name und Anschrift:

Bewirtschafter der Aufbringungsfläche

(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:

Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als

unbehandelter Bioabfall □

hygienisierend behandelter Bioabfall □

biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall □

behandelter Bioabfall □

Gemisch □

(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)

Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der unvermischt verwendeten Materialien

ist beigefügt □

oder

siehe Düngemittelkennzeichnung □

Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt □

der
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM pH-Wert

 

Cadmium mg/kg TM Salzgehalt mg KCl/100 g FM
Chrom mg/kg TM OS als Glühverlust Gew. % TM
Kupfer mg/kg TM Trockenrückstand Gew. % TM
Nickel mg/kg TM Fremdstoffe:

 

Quecksilber mg/kg TM – Glas, Metall, plastisch nicht verformbare Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM

 

– sonstige Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
Zink mg/kg TM – Steine > 10 mm Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt. □

Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und

Anschrift:

Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioabfälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:

Probenahme-Datum:

Analysen-Nr.:

Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen

a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie

b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,

eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)

Ergebnisse der Bodenuntersuchung

(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)

Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4) □

Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) □
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM Bodenart Ton
Cadmium mg/kg TM Bodenart Lehm
Chrom mg/kg TM Bodenart Sand
Kupfer mg/kg TM pH-Wert
Nickel mg/kg TM

 

Quecksilber mg/kg TM

 

Zink mg/kg TM

 

Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen) – Name und Anschrift:

Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)

(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha

 

/

 

Datum der Abgabe und Unterschrift des Ausstellers

Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/Weitergabe und Unterschrift

(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)
Datum der Annahme und Unterschrift des Bewirtschafters der Aufbringungsfläche
[1] Anhang 4 (zu § 11 Absatz 2) geändert durch Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Anzuwenden ab 01.05.2023.

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