Abfallbezeichnung gemäß der Anlage der AVV1 (in Klammern: Abfallschlüssel) Geeignete Abfälle2 aus den in Spalte 1 genannten Abfallbezeichnungen Ergänzende Bestimmungen (in Klammern: Abfallherkunft gemäß Gruppenüberschrift der Anlage der AVV1)

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

(02 01 01)
  • Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle[1] [Bis 30.04.2023: Nahrungsmittelabfälle]

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle[2] [Bis 30.04.2023: Nahrungsmittelabfälle] tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien[3] [Bis 30.04.2023: Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle] dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Abfälle a. n. g.

(02 01 99)
  • Pilzsubstratrückstände

(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)

Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung.

Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

(02 02 04)
  • Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
  • Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
  • Schlämme aus der Gelatineherstellung

(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Getrennt erfasste Gelatinekalkschlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

(02 03 01)
  • Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle[4] [Bis 30.04.2023: Nahrungsmittelabfälle]

(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle[5] [Bis 30.04.2023: Nahrungsmittelabfälle] tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.

Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

(02 03 04)
  • Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette
  • Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle
  • Stärkeschlamm
  • Tabakschlamm

(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)

Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.

Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.

Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Tabakschlamm.

Schlämme aus der betriebseigenen Abwas...

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