Während dem Betriebsrat im Allgemeinen in Angelegenheiten der betrieblichen und der vom Betrieb unterstützten außerbetrieblichen Berufsbildung lediglich ein Mitberatungsrecht zusteht, ist ihm in Teilbereichen ein stärkeres Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden.
2.1 Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen
Wegen der für die Berufsausbildung geltenden Ausbildungsordnungen besteht im Bereich der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nur ein geringer Gestaltungsspielraum für die Mitbestimmung hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung oder hinsichtlich der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen.
Es kommen insoweit in Betracht:
- Versetzungs- oder Durchlaufpläne,
- allgemeine Grundsätze über Anzahl,
- Art,
- Zeitpunkt und Verfahren von betrieblichen Beurteilungen und Prüfungen
- Maßnahmen, die die Auszubildenden zum regelmäßigen Besuch der Berufsschule sowie zum Führen der schriftlichen Ausbildungsnachweise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 7 BBiG anhalten.
Ein volles Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG besteht, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 8 Abs. 1 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will. Mehr Gestaltungsspielraum besteht im Bereich der gesetzlich weniger regulierten Berufsausbildungsvorbereitung und der beruflichen Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung.
Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht nur hinsichtlich des Abschlusses einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht in entsprechender Anwendung des § 98 BetrVG.
Hat der Arbeitgeber Betriebsänderungen oder sonstige Maßnahmen durchgeführt, die zu einer Änderung der Tätigkeit führen, kann der Betriebsrat Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet nach § 97 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Mit diesem im Rahmen des Reformgesetzes vom 23.7.2001 neu geschaffenen Mitbestimmungsrecht ist der Betriebsrat in die Lage versetzt worden, der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes durch Berufsbildungsmaßnahmen für die betroffenen Belegschaftsangehörigen entgegenzuwirken. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Maßnahme gehört insoweit auch die Weiterzahlung des Entgelts während der Durchführung der Qualifizierung. Allerdings ist die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln nicht ausgeschlossen.
2.2 Sonstige betriebliche Bildungsmaßnahmen
Der Begriff der sonstigen Bildungsmaßnahme gewinnt seinen konkreten Inhalt aus der Abgrenzung einerseits zu den mitbestimmungspflichtigen Berufsbildungsmaßnahmen und andererseits gegenüber der bloßen Einweisung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Aufgabe und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs informiert. Sonstige Bildungsmaßnahmen vermitteln Kenntnisse oder Fertigkeiten, die zur Allgemeinbildung dienen oder zwar berufliche Bedeutung haben, die aber im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder beruflichen Fortbildung nicht vorausgesetzt werden. Hierzu gehören z.B.:
- Kurse über Erste Hilfe und Unfallverhütung,
- Sprachkurse,
- Meisterwochen,
- Seminare über Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht.
Produktinformationen für Außendienstmitarbeiter können eine Einweisung i.S.v. § 81 Abs. 1 BetrVG darstellen. Entsprechende Veranstaltungen sind dann mitbestimmungsfrei.
2.3 Mitbestimmung bei der Teilnehmerauswahl
Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen oder sonstigen Bildungsmaßnahmen ist Voraussetzung, dass Arbeitgeber und Betriebsrat zusammen mehr Arbeitnehmer für die Teilnahme vorschlagen, als Plätze zur Verfügung stehen. Nur in diesen Fällen muss eine Auswahl getroffen werden. Lehnt der Arbeitgeber einen oder mehrere vom Betriebsrat vorgeschlagene Teilnehmer ab, muss die Einigungsstelle entscheiden. Die Einigungsstelle hat dann die Auswahl zu bestimmen und hierfür entsprechende Kriterien aufzustellen. Der Betriebsrat hat allerdings nicht über die Eignung eines einzelnen Arbeitnehmers mitzubestimmen, wenn nur der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer solchen Bildungsmaßnahme vorgeschlagen und der Betriebsrat sein Vorschlagsrecht nicht ausgeübt hat.
2.4 Bestellung von Ausbildern
In größeren Betrieben ist es die Regel, dass der Arbeitgeber die Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung nicht in Person durchführt, sondern gemäß § 28 Abs. 2 BBiG, § 22 Abs. 2 HandwO für die verantwortliche Vermittlung der Ausbildungsinhalte Ausbilder bestellt. Der...