Für die Unterrichtung und Beratung sowie die Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan sind grundsätzlich die für den einzelnen Betrieb gewählten Betriebsräte zuständig. Nur wenn insoweit mindestens 2 Betriebe eines Unternehmens betroffen sind und eine einheitliche Regelung zwingend geboten ist, kann eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats angenommen werden, z. B. wenn alle Betriebe eines Unternehmens stillgelegt werden sollen.[1] Wird in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ein Betriebsrat erst nach der Durchführung der geplanten Betriebsänderung, z. B. wenn die ersten Kündigungen ausgesprochen sind, gewählt, kann er nicht mehr "rückwirkend" Beteiligungsrechte geltend machen.[2] Endet vor der Durchführung der Betriebsänderung die Amtszeit des Betriebsrats, so laufen die Rechte aus §§ 111, 112 BetrVG leer, wenn keine Neuwahl stattfindet.

Wird der Betrieb stillgelegt, bevor eine Einigung über einen Interessenausgleich und Sozialplan stattgefunden hat, so kann der Betriebsrat die Rechte aus §§ 111, 112 BetrVG weiter als sog. Restmandat ausüben.[3] Bei der Ausgliederung von wesentlichen Betriebsteilen bis hin zur Aufspaltung des gesamten Betriebs bleibt der bisherige Betriebsrat für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus der Betriebsänderung zuständig.[4]

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