Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da für die an ihm beteiligten Arbeitgeber, jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern, verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen können. Ebenso ist es möglich, dass für einen der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gar kein kollektives Vergütungsschema zur Anwendung gelangt, weil ein solches ihm gegenüber zu keiner Zeit gegolten hat.[1]

Übernimmt ein Arbeitgeber gem. § 613a BGB nicht den gesamten Betrieb, sondern nur einen Betriebsteil und führt ihn ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation gemeinsam mit dem Veräußerer als Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fort, gelten die in Nr. 2 genannten Grundsätze auch hier.[2]

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