Überblick

Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und besteht damit in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Die Umgruppierung besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niedrigeren – Vergütungsgruppe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung und Umgruppierung ist in § 99 BetrVG geregelt. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sind in den Bestimmungen der §§ 99101 BetrVG erschöpfend niedergelegt.

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