Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die – an sich schon unwirksame – Maßnahme aufzuheben. Geschieht dies entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung nicht, kann der Betriebsrat gem. § 101 Satz 1 BetrVG beantragen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung durch ein Zwangsgeld von höchstens 250 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzuhalten ist.
Ein Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, zu bereits vorgenommenen Einstellungen nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen, ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Betriebsrats, nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist ein solcher Antrag unzulässig.
2.1 Gerichtliche Aufhebung einer Einstellung oder Versetzung
Der Betriebsrat kann gem. § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, eine Einstellung oder Versetzung aufzuheben, wenn
- der Arbeitgeber eine endgültige Einstellung oder Versetzung ohne seine Zustimmung durchführt,
- der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vollständig nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat,
- der Arbeitgeber die Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, weil der Arbeitgeber rechtsirrig meint, die ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei objektiv unbegründet und damit unbeachtlich,
- der Arbeitgeber die Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, obwohl die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht noch nicht ersetzt worden ist,
- der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung bzw. Versetzung vornimmt, ohne hierüber den Betriebsrat nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unverzüglich zu unterrichten,
- der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung oder Versetzung aufrechterhält, ohne das Arbeitsgericht binnen 3 Tagen nach § 102 Abs. 3 BetrVG wegen der ablehnenden Stellungnahme des Betriebsrats anzurufen,
- der Arbeitgeber eine vorläufige Einstellung bzw. Versetzung länger als 2 Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 3 BetrVG) aufrechterhält.
2.2 Aufhebungsverfahren gemäß § 101 BetrVG
Das Gericht wird nur auf Antrag des Betriebsrats tätig. Ein erfolgreicher Antrag setzt voraus, dass der Betriebsrat auf einer Sitzung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens ordnungsgemäß beschlossen hat. Beteiligte des Aufhebungsverfahrens sind der Betriebsrat und der Arbeitgeber. Der eingestellte bzw. versetzte Arbeitnehmer haben keine Beteiligungsbefugnis, da ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands, der dadurch eingetreten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfassungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme – etwa durch Zeitablauf – geendet hat.
Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer eingestellt oder versetzt hat, kann er dem Aufhebungsantrag des Betriebsrats nicht damit entgegnen, dass er hilfsweise den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats stellt. Der Arbeitgeber kann sich auch im Aufhebungsverfahren wegen unterlassener Mitbestimmung nicht darauf berufen, dass es an einem Grund für die Verweigerung der Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 BetrVG fehle. Voraussetzung für dieses, für den Arbeitgeber vor allem bei Einstellungen folgenreiche Verfahren ist lediglich, dass die Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt worden ist. Das heißt nur, dass weder die vom Betriebsrat erteilte noch die durch das Gericht ersetzte oder vom Gesetz fingierte Zustimmung vorliegt. Es kommt nur darauf an, ob der Betriebsrat hierdurch in seinen Rechten verletzt worden ist. Daher ist es in diesem Verfahren unerheblich, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund aus dem Katalog des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt.
Bei Ein- und Umgruppierungen ist § 101 BetrVG, obwohl es dem Wortlaut nach möglich wäre, nicht direkt anwendbar, da diese Maßnahmen nicht "aufgehoben" werden können. Die Ein- oder Umgruppierung ist kein konstitutiver rechtsgestaltender Akt, sondern ein Akt...