Zwar ist grundsätzlich auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zulässig. Die §§ 99 bis 101 BetrVG enthalten jedoch eine Sonderregelung. Die Aufhebung einer betriebsverfassungswidrigen personellen Maßnahme soll erst nach Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden können. Die gesetzliche Wertung würde unterlaufen, wenn der Arbeitgeber schon vor Rechtskraft des Verfahrens in der Hauptsache durch einstweilige Verfügungen zur Aufhebung gezwungen werden könnte.

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