2.1 Allgemeines
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Gesetzliche Regelungen, die das Mitbestimmungsrecht unmittelbar einschränken, gibt es nicht. Das Arbeitszeitgesetz setzt nur einen Rahmen für betriebliche Regelungen. Tarifverträge hingegen können die Mitbestimmungsrechte durchaus einschränken, soweit sie durch Tarifbindung des Arbeitgebers im Betrieb Anwendung finden. Allerdings lassen viele Tarifverträge immer noch viel Spielraum für betriebliche Regelungen. Es ist jeweils die genaue Lektüre des Tarifvertrags erforderlich.
Die "tägliche Arbeitszeit" bezieht sich auf die vom Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts festgelegte Zeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Anknüpfungspunkt ist also die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers. Der Begriff der betriebsverfassungsrechtlichen "Arbeitszeit" in § 87 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BetrVG ist also nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Als Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind alle Zeiten anzusehen, während derer der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen kann. "Arbeit" ist dabei eine Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also im Interesse des Arbeitgebers fremdnützig erfolgt. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, die sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergibt zugrunde zu legen und diese auch vollständig zu verteilen.
Er kann insofern auch verlangen, dass die mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und dass dieser dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer sich an sie halten.
Diese Formulierung beinhaltet ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Regelungen über die Lage der vertraglichen Arbeitszeit, deren regelmäßige Dauer sich aus Gesetz (z. B. Arbeitszeitgesetz), Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ergibt und nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Die vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit durch Verlängerung oder Verkürzung ist als Unterfall in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gesondert geregelt.
Das Mitbestimmungsrecht greift, wie auch in den übrigen Fällen der in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Tatbestände, wenn ein kollektiver Bezug vorhanden ist. Bei Fragen der Dienstplangestaltung liegt stets ein kollektiver Bezug vor. Dieser ist nur zu verneinen, wenn im Einzelfall die Lage der Arbeitszeit auf den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers beruht und die mit diesem getroffenen Abreden keine Auswirkungen auf die Arbeitszeitregelungen anderer Arbeitnehmer haben. Das ist nicht der Fall, wenn eine individuelle Arbeitszeit auf Wunsch des Mitarbeiters vereinbart wird, beispielsweise mit Rücksicht auf eine Kinderbetreuung oder die Fahrtzeit des ÖPNV. Die erstmalige Eingliederung des neu eingestellten Mitarbeiters in eine bestehende kollektivrechtliche Arbeitszeitregelung stellt keinen kollektiven Tatbestand dar, der ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auslösen würde.
Der Betriebsrat hat ein volles Mitbestimmungsrecht über die Lage der Arbeitszeit, nicht aber über deren Dauer. Diese ergibt sich aus dem Arbeits- oder ggf. einschlägigen Tarifvertrag. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit zur Geltung zu bringen.
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung steht das Mitbestimmungsrecht jeweils dem Betriebsrat (des Entleihers oder des Verleihers) zu, in dessen Betrieb vom Arbeitgeber die mitbestimmungsrelevante Entscheidung getroffen wird. Das ist für Beginn und Ende der Arbeitszeit wie auch die Lage der Pausen der Entleiherbetrieb.
2.2 Mitbestimmung bei besonderen Formen der Arbeitsleistung
Umkleidezeiten
Die Arbeitszeit beginnt (und endet) grundsätzlich mit der Aufnahme der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung am Arbeitsplatz. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BAG betrieblich veranlasste Umkleidezeiten als Teil der geschuldeten (und damit auch mitbestimmungsrechtlich relevanten) Arbeitszeit anzusehen, wenn sie den Charakter einer fremdnützigen Leistung haben. Dies ist etwa dann anzunehme...